Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/151: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 19.
Artikel 8.
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{{NE}}Die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen kommen zunächst nur für diejenigen Gemarkungen zur Anwendung, für welche die Gewann- und Parzellenvermessung von dem {{Sperrschrift | betreffenden}} Gemarkungsinhaber verlangt wird. Insoweit dies nicht der Fall, ist ihre zwangsweise Durchführung bis zum Erlaß eines neuen Consolidationsgesetzes aufgeschoben. | |||
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{{NE}}Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.<br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift | Fischbach,}} den 14. Juli 1884. | |||
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(L.S.) | |||
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Aktuelle Version vom 24. März 2013, 15:56 Uhr
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Die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen kommen zunächst nur für diejenigen Gemarkungen zur Anwendung, für welche die Gewann- und Parzellenvermessung von dem betreffenden Gemarkungsinhaber verlangt wird. Insoweit dies nicht der Fall, ist ihre zwangsweise Durchführung bis zum Erlaß eines neuen Consolidationsgesetzes aufgeschoben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Fischbach, den 14. Juli 1884.
(L.S.)
Schleiermacher.