Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/143: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt, den 30. Juli 1884.</center>
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<center>Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.</center>
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<center>{{Sperrschrift | '''Bekanntmachung}},<br /> das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.</center>
{{NE}}Zum Vollzug des oben bezeichneten Gesetzes wird aus Grund des § 109 desselben hiermit bestimmt:
<center>§ 1.</center>
{{NE}}Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden im Falle des vierten und fünften Absatzes des § 11 des Gesetzes von den Großherzoglichen Provinzialdirektionen, im Uebrigen von den Großherzoglichen Kreisämtern wahrgenommen.
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die nach dem Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Functionen sind von den Großherzoglichen Kreisämtern auszuüben.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Die in dem Gesetz den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen liegen den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den staatlich angestellten Großherzoglichen Lokalpolizeibeamten ob.

Aktuelle Version vom 23. März 2013, 15:14 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 30. Juli 1884.


Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.



Bekanntmachung,
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.

      Zum Vollzug des oben bezeichneten Gesetzes wird aus Grund des § 109 desselben hiermit bestimmt:

§ 1.

      Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden im Falle des vierten und fünften Absatzes des § 11 des Gesetzes von den Großherzoglichen Provinzialdirektionen, im Uebrigen von den Großherzoglichen Kreisämtern wahrgenommen.

§ 2.

      Die nach dem Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Functionen sind von den Großherzoglichen Kreisämtern auszuüben.

§ 3.

      Die in dem Gesetz den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen liegen den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den staatlich angestellten Großherzoglichen Lokalpolizeibeamten ob.