Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/141: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die Prüfungs-Commission hat dieses Gutachten unter Beifügung der Acten Unserem Ministerium des Innern und der Justiz vorzulegen, welches den Candidaten über das Ergebniß der Prüfung Entschließung zugehen lassen wird.
<center>§ 11.</center>
{{NE}}Ein Candidat, welcher ungenügend bestanden oder aus der Prüfung vor Beendigung derselben zurückgetreten ist, kann nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden.
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{{NE}}Inwieweit bei ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern die Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern gefordert werden soll, bleibt der Entscheidung der Prüfungs-Commission überlassen, welch letztere in solchem Falle auch den Termin für die Nachprüfung festsetzt. Hält der Candidat diesen Termin nicht ein, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Besteht der Candidat in der Nachprüfung nicht, so wird er nicht mehr zur Prüfung zugelassen.
<center>§ 13.</center>
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{{NE}}{{Sperrschrift | Fischbach,}} den 9. Juli 1884.
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Aktuelle Version vom 23. März 2013, 15:13 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 16.



      Die Prüfungs-Commission hat dieses Gutachten unter Beifügung der Acten Unserem Ministerium des Innern und der Justiz vorzulegen, welches den Candidaten über das Ergebniß der Prüfung Entschließung zugehen lassen wird.

§ 11.

      Ein Candidat, welcher ungenügend bestanden oder aus der Prüfung vor Beendigung derselben zurückgetreten ist, kann nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 12.

      Inwieweit bei ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern die Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern gefordert werden soll, bleibt der Entscheidung der Prüfungs-Commission überlassen, welch letztere in solchem Falle auch den Termin für die Nachprüfung festsetzt. Hält der Candidat diesen Termin nicht ein, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Besteht der Candidat in der Nachprüfung nicht, so wird er nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

§ 13.

      Diejenigen Veterinärärzte, welche die Befähigung zur Anstellung im Veterinärfach nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 11. April 186,2 erlangt haben, gelten auch fortan als hierzu qualificirt.

§ 14.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
       Fischbach, den 9. Juli 1884.

LUDWIG.

            (L. S.)

Finger.