Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/088: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Ungetheilte Erbschaftsmassen unterliegen von dem auf das Ableben des Erblassers folgenden Jahr an und, so lange ein Rechtsnachfolger in den Bezug des Nachlasses noch nicht eingetreten ist, selbstständig der Kapitalrentensteuer. Bei demnächst eintretender Theilung findet vom nächsten Steuerjahr an der Strich der Erbschaftsmasse als solcher und die den Erbantheilen entsprechende höhere Besteuerung der einzelnen Erben statt.
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{{NE}}Die Kapitalrentensteuer wird in sechs Zielen nach den für die übrigen directen Steuern
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.<br />
{{NE}}Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgestellt, außer für die Personen, welche dadurch, daß sie ihren Wohnsitz im Großherzogthum nehmen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben, steuerpflichtig werden und welche vom nächstfolgenden Monat an zur Steuer zu ziehen sind.<br />
{{NE}}Von dem nämlichen Zeitpunkte an werden Angehörige des Großherzogthums, welche bisher anderwärts gewohnt hatten und in das Großherzogthum zurückgekehrt sind, zur Steuer gezogen.<br />
{{NE}}Ferner finden Steuernachträge für diejenigen Personen statt, deren Kapitalrenteneinkommen sich zwischen der Zeit der Steuerregulirung und dem Beginn des Steuerjahrs erhöht hat, oder deren volles im Beginne des Steuerjahrs bestandenes Kapitalrenteneinkommen zur Zeit der Einschätzung unbekannt war.
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{{NE}}Eine Veränderung an dem Einkommen aus Kapitalzinsen im Laufe des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminderung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen, wozu freiwillige Abtretung von Kapitalien an Kinder und Verwandte nicht zu rechnen ist, das veranschlagte laufende gesammte Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen aus zinstragenden Kapitalien für den Rest des Steuerjahres um mehr als den vierten Theil vermindert worden, kann eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Steuer auf dem Wege der Reclamation mit Wirkung vom Schlüsse des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gefordert werden.<br />
{{NE}}Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fortentrichtung der Steuer für das laufende Jahr, sowie für dasjenige, auf welches sich die zur Zeit des Ablebens etwa bereits stattgefundene Veranlagung bezieht, verpflichtet.<br />
{{NE}}Hört die Steuerpflicht durch Wegzug aus dem Großherzogthum auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an in Abgang zu bringen.

Aktuelle Version vom 16. März 2013, 14:57 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 14.



Artikel 7.

      Ungetheilte Erbschaftsmassen unterliegen von dem auf das Ableben des Erblassers folgenden Jahr an und, so lange ein Rechtsnachfolger in den Bezug des Nachlasses noch nicht eingetreten ist, selbstständig der Kapitalrentensteuer. Bei demnächst eintretender Theilung findet vom nächsten Steuerjahr an der Strich der Erbschaftsmasse als solcher und die den Erbantheilen entsprechende höhere Besteuerung der einzelnen Erben statt.

Artikel 8.

      Die Kapitalrentensteuer wird in sechs Zielen nach den für die übrigen directen Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
      Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgestellt, außer für die Personen, welche dadurch, daß sie ihren Wohnsitz im Großherzogthum nehmen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben, steuerpflichtig werden und welche vom nächstfolgenden Monat an zur Steuer zu ziehen sind.
      Von dem nämlichen Zeitpunkte an werden Angehörige des Großherzogthums, welche bisher anderwärts gewohnt hatten und in das Großherzogthum zurückgekehrt sind, zur Steuer gezogen.
      Ferner finden Steuernachträge für diejenigen Personen statt, deren Kapitalrenteneinkommen sich zwischen der Zeit der Steuerregulirung und dem Beginn des Steuerjahrs erhöht hat, oder deren volles im Beginne des Steuerjahrs bestandenes Kapitalrenteneinkommen zur Zeit der Einschätzung unbekannt war.

Artikel 9.

      Eine Veränderung an dem Einkommen aus Kapitalzinsen im Laufe des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminderung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen, wozu freiwillige Abtretung von Kapitalien an Kinder und Verwandte nicht zu rechnen ist, das veranschlagte laufende gesammte Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen aus zinstragenden Kapitalien für den Rest des Steuerjahres um mehr als den vierten Theil vermindert worden, kann eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Steuer auf dem Wege der Reclamation mit Wirkung vom Schlüsse des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gefordert werden.
      Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fortentrichtung der Steuer für das laufende Jahr, sowie für dasjenige, auf welches sich die zur Zeit des Ablebens etwa bereits stattgefundene Veranlagung bezieht, verpflichtet.
      Hört die Steuerpflicht durch Wegzug aus dem Großherzogthum auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an in Abgang zu bringen.