Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/056: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 11.'''</center> | |||
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ohne Entschädigungspflicht, jedoch nach vorgängigem Benehmen mit der Straßenbauverwaltung gestattet. Das abgeschnittene Holz verbleibt den Eigenthümern der Baumpflanzungen.<br /> | |||
{{NE}}Die Kosten der ordnungsmäßigen Unterhaltung eines für die Bahnanlage benutzten Straßentheils, sowie die durch die Benutzung einer Straße als Bahnkörper veranlaßten Mehrkosten der Straßenunterhaltung, des-gleichen die Kosten für alle zur Verhütung von Störungen oder Gefährdungen des Straßenverkehrs erforderlichen besonderen Vorkehrungen, über deren Nothwendigkeit Unsere Regierung im Falle des Widerspruchs entscheidet, sind von dem Eisenbahn-Unternehmer zu tragen.<br /> | |||
{{NE}}Der Eisenbahn-Unternehmer kann keinen Ersatz verlangen für Schäden, welche ohne böse Absicht an dem Oberbau der Eisenbahn durch ordnungsmäßige Benutzung der Straße verursacht werden. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 12. }}</center> | |||
{{NE}}Ist nach dem Ermessen Unserer Regierung eine Verbreiterung oder sonstige Veränderung einer für eine Nebenbahn zu benutzenden Straße erforderlich, so sind, wenn der Staat eine Beihülfe zum Bahnbau leistet, die Kosten des Erwerbs von Grund und Boden nach Artikel 3, in anderen Fällen von dem Eisenbahn-Unternehmer aufzubringen.<br /> | |||
{{NE}}Das für Straßenverbreiterungen nöthige Grundeigenthum, sowie die behufs der Ausführung der betreffenden Anlagen etwa zu erwerbenden dinglichen Berechtigungen sind auf den Eigenthümer der Straße vor der Inbetriebsetzung der Nebenbahn kostenfrei zu übertragen.<br /> | |||
{{NE}}Die Herstellungskosten für die Verbreiterung oder für sonstige Veränderungen am Straßenkörper trägt in allen Fällen der Eisenbahn-Unternehmer.<br /> | |||
{{NE}}Werden an der Straße später Veränderungen vorgenommen, so muß sich solche der Eisenbahn-Unternehmer gefallen lassen, ohne daß ihm wegen der dadurch bedingten Aenderungen der Bahnanlagen, oder wegen Störung des Betriebs ein Entschädigungsanspruch zusteht. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 13.}}</center> | |||
{{NE}}Wenn die Nebenbahn ein Terrain überschreitet, welches schon für bergbauliche Anlagen concessionirt ist, so bestimmt Unsere Regierung diejenigen Maßnahmen, welche zur Sicherung der Bergbaues sowohl, als des Eisenbahnbetriebs erforderlich sind. Die Kosten für die im Innern des Bergwerks in Folge der Anlage der Eisenbahn zu treffenden Sicherungsmaßregeln und alle aus der Anlage der Eisenbahn für den Bergwerks-Inhaber erwachsenden Entschädigungsansprüche hat der Eisenbahn-Unternehmer zu tragen.<br /> | |||
{{NE}}Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn die Eisenbahn Steinbrüche berührt. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 14.}}</center> | |||
{{NE}}Der Eisenbahn-Unternehmer ist verpflichtet, alle Wasserläufe, welche durch seine Arbeiten und Anlagen etwa gestört werden, wieder herzustellen und für die erforderliche Vorfluth Sorge zu tragen. |
Aktuelle Version vom 14. März 2013, 10:50 Uhr
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ohne Entschädigungspflicht, jedoch nach vorgängigem Benehmen mit der Straßenbauverwaltung gestattet. Das abgeschnittene Holz verbleibt den Eigenthümern der Baumpflanzungen.
Die Kosten der ordnungsmäßigen Unterhaltung eines für die Bahnanlage benutzten Straßentheils, sowie die durch die Benutzung einer Straße als Bahnkörper veranlaßten Mehrkosten der Straßenunterhaltung, des-gleichen die Kosten für alle zur Verhütung von Störungen oder Gefährdungen des Straßenverkehrs erforderlichen besonderen Vorkehrungen, über deren Nothwendigkeit Unsere Regierung im Falle des Widerspruchs entscheidet, sind von dem Eisenbahn-Unternehmer zu tragen.
Der Eisenbahn-Unternehmer kann keinen Ersatz verlangen für Schäden, welche ohne böse Absicht an dem Oberbau der Eisenbahn durch ordnungsmäßige Benutzung der Straße verursacht werden.
Ist nach dem Ermessen Unserer Regierung eine Verbreiterung oder sonstige Veränderung einer für eine Nebenbahn zu benutzenden Straße erforderlich, so sind, wenn der Staat eine Beihülfe zum Bahnbau leistet, die Kosten des Erwerbs von Grund und Boden nach Artikel 3, in anderen Fällen von dem Eisenbahn-Unternehmer aufzubringen.
Das für Straßenverbreiterungen nöthige Grundeigenthum, sowie die behufs der Ausführung der betreffenden Anlagen etwa zu erwerbenden dinglichen Berechtigungen sind auf den Eigenthümer der Straße vor der Inbetriebsetzung der Nebenbahn kostenfrei zu übertragen.
Die Herstellungskosten für die Verbreiterung oder für sonstige Veränderungen am Straßenkörper trägt in allen Fällen der Eisenbahn-Unternehmer.
Werden an der Straße später Veränderungen vorgenommen, so muß sich solche der Eisenbahn-Unternehmer gefallen lassen, ohne daß ihm wegen der dadurch bedingten Aenderungen der Bahnanlagen, oder wegen Störung des Betriebs ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Wenn die Nebenbahn ein Terrain überschreitet, welches schon für bergbauliche Anlagen concessionirt ist, so bestimmt Unsere Regierung diejenigen Maßnahmen, welche zur Sicherung der Bergbaues sowohl, als des Eisenbahnbetriebs erforderlich sind. Die Kosten für die im Innern des Bergwerks in Folge der Anlage der Eisenbahn zu treffenden Sicherungsmaßregeln und alle aus der Anlage der Eisenbahn für den Bergwerks-Inhaber erwachsenden Entschädigungsansprüche hat der Eisenbahn-Unternehmer zu tragen.
Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn die Eisenbahn Steinbrüche berührt.
Der Eisenbahn-Unternehmer ist verpflichtet, alle Wasserläufe, welche durch seine Arbeiten und Anlagen etwa gestört werden, wieder herzustellen und für die erforderliche Vorfluth Sorge zu tragen.