Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/052: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|051|53|053|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|051|53|053|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Nr. 11.'''</center>
<br /><br />
<center>{{Sperrschrift | Artikel 3.}}</center>
{{NE}}Die Gewährung einer staatlichen Beihülfe zu dem Bau einer Nebenbahn kann nur für solche Bahnen erfolgen, welche den Localverkehr mit einer bestehenden Hauptbahn vermitteln oder mehrere Hauptbahnen mit einander verbinden.<br />
{{NE}}Die Gewährung einer staatlichen Beihülfe setzt in allen Fällen voraus, daß der gesammte, zur Ausführung des Bahnunternehmens nach Maßgabe der von Unserer Regierung festgestellten Projecte erforderliche Grund und Boden, insoweit nicht öffentliche Straßen mitbenutzt werden, von den betreffenden Gemeinden, sonstigen Inhabern eigener Gemarkungen, Kreis- oder Provinzialverbänden oder sonstigen Interessenten der Bahn beschafft und dem Nebenbahn-
Unternehmer unentgeltlich und lastenfrei als Eigenthum zur Verfügung gestellt wird.<br />
{{NE}}Die Kosten des Geländeerwerbs sind, soweit sie von anderen Interessenten nicht aufgebracht werden, von den Gemeinden und Gemarkungs-Inhabern in ihrer Gesammtheit zu tragen.<br />
{{NE}}Wenn sich Gemeinden und Gemarkungs-Inhaber über die Frage streiten, ob die Kosten für den Geländeerwerb oder die Geldbeiträge, welche von Gemeinden oder Gemarkungs-Inhabern auf Grund dieses Gesetzes etwa in Anspruch genommen werden, im öffentlichen Interesse von der einen oder anderen Gemeinde (resp. Gemarkungs-Inhaber) oder von mehreren gemeinschaftlich und in welchem Verhältniß zu tragen sind, so entscheidet der Kreisausschuß, beziehungsweise der Provinzialausschuß nach Maßgabe des Artikels 48 II. 3., beziehungsweise des Artikels 49 des Gesetzes vom 12. Juni 1874. Hierbei soll es nicht als ein Befreiungsgrund für eine Gemeinde oder einen Gemarkungs-Inhaber angesehen werden, wenn innerhalb ihrer Gemarkung öffentliche Straßen benutzt werden können.<br />
{{NE}}Für die Anlage und den Betrieb von Nebenbahnen innerhalb der Städte - Tramwegbahnen - wird eine staatliche Beihülfe auch dann nicht geleistet, wenn solche Bahnen mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen in Verbindung stehen.
<center>{{Sperrschrift | Artikel 4.}}</center>
{|
| ||Die Gewährung einer staatlichen Beihülfe kann insbesondere erfolgen:
|-
|a.|| durch die Erbauung und den Betrieb der Bahn auf Staatskosten;
|-
|b.|| durch die Uebernahme des Betriebs der Bahn Seitens des Staats;
|-
|valign="top"|c.|| durch die Gewährung eines einmaligen Beitrags aus Staatsmitteln zur Erbauung der Bahn und der ersten Ausrüstung derselben mit Betriebsmitteln;
|-
|valign="top"|d.|| durch Betheiligung am Actien-Kapital, falls es sich um ein Actien-Unternehmen handelt.<br />Durch Special-Gesetz wird für jeden einzelnen Fall bestimmt, welche dieser Formen oder welche andere Form der staatlichen Beihülfen und in welchem Umfange dieselben einzutreten haben.
|}

Aktuelle Version vom 14. März 2013, 10:48 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[051]
Nächste Seite>>>
[053]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 11.



Artikel 3.

      Die Gewährung einer staatlichen Beihülfe zu dem Bau einer Nebenbahn kann nur für solche Bahnen erfolgen, welche den Localverkehr mit einer bestehenden Hauptbahn vermitteln oder mehrere Hauptbahnen mit einander verbinden.
      Die Gewährung einer staatlichen Beihülfe setzt in allen Fällen voraus, daß der gesammte, zur Ausführung des Bahnunternehmens nach Maßgabe der von Unserer Regierung festgestellten Projecte erforderliche Grund und Boden, insoweit nicht öffentliche Straßen mitbenutzt werden, von den betreffenden Gemeinden, sonstigen Inhabern eigener Gemarkungen, Kreis- oder Provinzialverbänden oder sonstigen Interessenten der Bahn beschafft und dem Nebenbahn- Unternehmer unentgeltlich und lastenfrei als Eigenthum zur Verfügung gestellt wird.
      Die Kosten des Geländeerwerbs sind, soweit sie von anderen Interessenten nicht aufgebracht werden, von den Gemeinden und Gemarkungs-Inhabern in ihrer Gesammtheit zu tragen.
      Wenn sich Gemeinden und Gemarkungs-Inhaber über die Frage streiten, ob die Kosten für den Geländeerwerb oder die Geldbeiträge, welche von Gemeinden oder Gemarkungs-Inhabern auf Grund dieses Gesetzes etwa in Anspruch genommen werden, im öffentlichen Interesse von der einen oder anderen Gemeinde (resp. Gemarkungs-Inhaber) oder von mehreren gemeinschaftlich und in welchem Verhältniß zu tragen sind, so entscheidet der Kreisausschuß, beziehungsweise der Provinzialausschuß nach Maßgabe des Artikels 48 II. 3., beziehungsweise des Artikels 49 des Gesetzes vom 12. Juni 1874. Hierbei soll es nicht als ein Befreiungsgrund für eine Gemeinde oder einen Gemarkungs-Inhaber angesehen werden, wenn innerhalb ihrer Gemarkung öffentliche Straßen benutzt werden können.
      Für die Anlage und den Betrieb von Nebenbahnen innerhalb der Städte - Tramwegbahnen - wird eine staatliche Beihülfe auch dann nicht geleistet, wenn solche Bahnen mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen in Verbindung stehen.

Artikel 4.
Die Gewährung einer staatlichen Beihülfe kann insbesondere erfolgen:
a. durch die Erbauung und den Betrieb der Bahn auf Staatskosten;
b. durch die Uebernahme des Betriebs der Bahn Seitens des Staats;
c. durch die Gewährung eines einmaligen Beitrags aus Staatsmitteln zur Erbauung der Bahn und der ersten Ausrüstung derselben mit Betriebsmitteln;
d. durch Betheiligung am Actien-Kapital, falls es sich um ein Actien-Unternehmen handelt.
Durch Special-Gesetz wird für jeden einzelnen Fall bestimmt, welche dieser Formen oder welche andere Form der staatlichen Beihülfen und in welchem Umfange dieselben einzutreten haben.