Tappensches Familienbuch (1889)/256: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. Januar 2013, 21:44 Uhr
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Tappensches Familienbuch (1889) | |
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Den acht Kindern meines verstorbenen Halbbruders Johann Wilhelm Tappe vermache ich einem jeden 1000 Rthlr. schreibe: ein Tausend Thaler in Golde.
Wenn ein oder anderes derselben vor mir sterben sollte, hört das Vermächtniss auf und bleibt der bestimmte Theil der Universal-Erbin.
Sollte aber meine oben genannte Universal-Erbin vor mir sterben, so sollen die jetzt lebenden acht Kinder meines Halbbruders Johann Wilhelm Tappe, insofern sie alsdann noch am Leben sind, meine Erben zu gleichen Theilen sein und sich also in dem Nachlasse theilen, aber zuvor die Vermächtnisse, welche ich jetzt oder künftig anordne, erfüllen; unter sich sollen sie nicht erwähnen oder anrechnen, was ich etwa dem einen oder dem andern bei meinem Leben zugewandt und gegeben.
Ferner vermache ich dem von weil. Senator Roland geordneten Jungfern-Stifte ein Capital von 8000 Rthlr. Gold, schreibe: acht tausend Thaler in Golde: solche zum Behuef eiuiger Stellen für einige Conventualinnen zu verwenden, mache aber dabei die gewiss nicht unbillige Bedingung, dass wenn eine von meinen Verwandtinnen um eine Stelle ordnungsmässig nachsuchet, derselben gegen Erlegung der Eintrittsgelder der Vorzug zugestanden werde.
Wegen Erfüllung dieser Bedingung soll vor Ausantwortung des vermachten Capitals an die Exekutoren der Rolandschen Stiftung, eine Erklärung und Verpflichtung derselben gerichtlich aufgenommen werden, und ersuche ich das wohllöbliche Stadtgericht für treue Erfüllung dieser Bedingung zu sorgen.
Die Vermächtniisse sollen binnen sechs Monaten nach meinem Tode ausgezahlt werden.
Ich erklähre und begehre ausdrücklich, dass diese meine letztwillige Verordnung als Testament, Fideikommiss, Codicil oder wie es sonst den Rechten nach geschehen möge, bei Kraft erhalten werde.
Im Fall ich auch noch durch ein oder andern von mir unterschriebenen Aufsatz ein Vermächtniss verordnen werde, soll solches eben so angesehen und gehalten werden, als ob es hier wörtlich eingeschrieben wäre.
Da ich alles, wie vorstehet, erwogen und verordnet, so habe ich solches geschrieben und unterschrieben und wohllöblichem Stadtgerichte übergeben.
Hildesheim, den 4. May 1829.
Johanne Christiane Tappe.
21.
(Stiftungs-Urkunde und Statuten der Tappen'schen Familien-Stiftung.)
Stiftungs-Urkunde.
Heute am 1. Juni 1863, dem lOOjährigen Geburtstage uusers längst in Gott ruhenden Grossvaters Johann Wilhelm Tappen, haben wir, die Unterzeichneten Grosssöhne desselben, um diesen Tag in rechtem Familiensinne zu feiern, die Gründung einer
„Tappen’schen Familien-Stiftung“
beschlossen, die den Zweck haben soll (die Aufstellung eingehender Statuten vorbehaltlich), im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie noth ist, und die dazu beitragen möge, das Band der Familientreue auch für ferne Zeiten, auch für ferne Geschlechter im Hause Tappen fest und heilig zu erhalten.
Gott segne diese unsere Absichten! -
So geschehen den 1. Junius 1863.
Theodor Tappen. Hermann Tappen. Carl Tappen.
Adolph Tappen. (L. S.) Wilhelm Tappen.