Tappensches Familienbuch (1889)/255
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Tappensches Familienbuch (1889) | |
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Ministerio hujus loci sacro et alma Civitate, quae Academiae novao civibus praebet hospitium. Conserva, quos nominavi, singulos, obrue cunctos Tuis beneficis ulterius. Suffice vires Docentibus Discentibusque, ut opus in Nomine Tuo coeptum, in Nominis Tui gloriam reique publicae salutem pro voto Regis felicissime peragnatur.
19.
(Konsistorial-Direktor Johann Peter Tappen stiftet 18. Oct. 1753 ein Kapital für die Predigerwitwen an der Gartnkirche zu Hannover.)
Königl. pp.
Ew. pp. wollen hochgütigst geruhen hierab zu vernehmen, dass ich entschlossen sey, zu desto besseren Unterhalt der Prediger-Wittwen bey hiesiger neuen Garten-Gemeine vor den Aegidien-Thore eine Fundation von 500 Thlr. zu stifften, und zwar folgendergestalt und also:
1mo. Ist keine Pfarr-Wittwe alda vorhanden, gehet mein Wille dahin, dass die von sothanen 500 Thlr. einkommende Zinsen zur Verbesserung dieser Fundation auf Zinse hinwieder ausgeliehen, und so lange keine Prediger-Wittwe allda vorhanden, von Jahren zu Jahren auf gleiche Weise verfahren werde.
2do. ist aber eine Prediger-Wittwe alda vorhanden, geniesset selbige die Zeit ihres dasigen Wittwenthums über die Zinsen von jenen 500 Thlr. und dessen etwaiger Verbesserung.
3tio. Wehren zwo oder mehrere Wittwen zu einer Zeit daselbst vorhanden, sollen lediglich die erste und zweyte Wittwe zum Genuss dieser Fundation gelangen und zwar derogestalt, dass die erste Wittwe 2/3tel und die zweyte Wittwe 1/3tel davon erhalte.
An Ew. pp. gelanget, bei dem allen meine gehorsamste Bitte, Sie geruhen wollen, diese meine Fundation Obrigkeitlich zu bestätigen, die in Louisd’or nebengehende 500 Thlr. gelegentlich zinsbar unter zubringen, auch darüber Obrigkeitlich zu halten, dass gegenwärtiger meiner Fundation nachgelebet werden möge.
Ich beharre mit schuldigstem Respect
Ew. pp.
Hannover gehorsahmster Diener
den 18ten Oktbr.
1753. Johann Peter Tappen.
20.
(Testament der Johanne Christiane Tappen vom 4. Mai 1829.)
Ich habe überlegt, wie es nach meinem Tode mit meinem Nachlasse gehalten werden soll, und verordne deshalb Folgendes:
Zur Universal-Erbin meines Vermögens ernenne ich hiermit meiner verstorbenen Schwester einzige Tochter Amalie Louise Horn mit der Verpflichtung, meine Vermächtnisse zu erfüllen.