Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/089: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 21.
Darmstadt, den 4. September 1883.
Inhalt: Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte betreffend.
Verordnung,
die Gebühren der Rechtsanwälte betreffend.
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen.
§ 1.
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|2)|| in Forst- und Feldrügesachen; | |||
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|3)|| im Disciplinarverfahren. | |||
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Aktuelle Version vom 12. November 2012, 07:48 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
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Regierungsblatt.
die Gebühren der Rechtsanwälte betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etce. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, hinsichtlich der Gebühren der Rechtsanwälte zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:
§ 1.
Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 findet entsprechende Anwendung auf die Beruftsthätigkeit des Rechtsanwalts:
1) | in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Deutsche Civilprozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung, sei es auch nur ergänzend oder mit Beschränkungen, Anwendung finden; |
2) | in Forst- und Feldrügesachen; |
3) | im Disciplinarverfahren. |