Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/043: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 13.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 16. Mai 1883.</center> | |||
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Inhalt: Bekanntmachung, die Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum betreffend. | |||
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<center>'''Bekanntmachung, die Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Zur Ausführung der Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum - Reichsgesetzblatt Nr. 7 - werden nachstehende Bestimmungen getroffen: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Die in dem § 1 der vorgenannten Verordnung vorgeschriebenen Inschriften müssen an den Gefäßen, aus welchen das Petroleum verkauft wird, so angebracht sein, daß sie beim Verkauf dem Käufer deutlich sichtbar sind.<br /> | |||
{{NE}}Wer Petroleum der in § 1 der Verordnung bezeichneten Art in Mengen von weniger als 50 Kilogramm Gewicht verkauft, ist weiter verpflichtet, die vorgeschriebenen Inschriften auch an jedem Gefäße, in welchem das Petroleum an den Käufer verabreicht wird, selbst wenn das Gefäß Eigenthum des Käufers ist, an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben anzubringen.<br /> | |||
{{NE}}Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird nach § 8 des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14.Mai 1879 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. |
Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:52 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, die Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum betreffend.
Zur Ausführung der Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum - Reichsgesetzblatt Nr. 7 - werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
Die in dem § 1 der vorgenannten Verordnung vorgeschriebenen Inschriften müssen an den Gefäßen, aus welchen das Petroleum verkauft wird, so angebracht sein, daß sie beim Verkauf dem Käufer deutlich sichtbar sind.
Wer Petroleum der in § 1 der Verordnung bezeichneten Art in Mengen von weniger als 50 Kilogramm Gewicht verkauft, ist weiter verpflichtet, die vorgeschriebenen Inschriften auch an jedem Gefäße, in welchem das Petroleum an den Käufer verabreicht wird, selbst wenn das Gefäß Eigenthum des Käufers ist, an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben anzubringen.
Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird nach § 8 des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14.Mai 1879 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.