Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/039: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt, den 1. Mai 1883.
Inhalt: Bekanntmachung, die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen betreffend.
die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen betreffend.
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 22:00 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Regierungsblatt.
die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen betreffend.
Nachdem auf Grund Allerhöchster Ermächtigung mit der Großherzoglich Badischen Regierung folgende Vereinbarung getroffen worden ist:
1. | In den von Amtswegen verfolgten Strafsachen, somit einschließlich der Forst- und Feldrügesachen (nicht aber in den Privatklagesachen), wird auf die Ablieferung der beibringlichen und - in Gemäßheit des § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - von Zahlungspflichtigen zu erhebenden Beträge solcher Kosten, welche im Rechtshülfeverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichten den ersuchten Behörden erwachsen sind, abgesehen von Ablieferungs- und Strafvollstreckungskosten, wechselseitig verzichtet; |
2. | diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach von einer oder der anderen Seite erfolgter Kündigung in der Art außer Wirksamkeit, daß dieselbe auf die bei Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erledigten Ersuchen keine Anwendung mehr findet; |
so wird dies hierdurch mit dem Anfügen zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die Einziehung der Kosten von den Zahlungspflichtigen selbst hiernach durch die Vereinbarung nicht betroffen wird und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in jedem