Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/007: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 3.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 26. Januar 1883.</center> | |||
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Inhalt: 1) Gesetz, die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend. - 2) Gesetz, die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Credit-Vereine betreffend. | |||
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<center>'''Gesetz,<br />die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend.'''</center> | |||
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Anschließend an das Gesetz vom 30. August 1879 und die dazu erlassenen Ausführungsverordnungen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie nachsteht: | |||
<center>Artikel 1.</center> | |||
{{NE}}Insoweit die durch das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, vom 29. Juni 1881 geänderten Bestimmungen des Deutschen Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 und der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 auf Angelegenheiten, welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, landesrechtlich für anwendbar erklärt sind, oder insoweit in landesrechtlichen |
Aktuelle Version vom 5. November 2012, 15:43 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: 1) Gesetz, die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend. - 2) Gesetz, die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Credit-Vereine betreffend.
die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Anschließend an das Gesetz vom 30. August 1879 und die dazu erlassenen Ausführungsverordnungen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie nachsteht:
Insoweit die durch das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, vom 29. Juni 1881 geänderten Bestimmungen des Deutschen Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 und der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 auf Angelegenheiten, welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, landesrechtlich für anwendbar erklärt sind, oder insoweit in landesrechtlichen