Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/003: Unterschied zwischen den Versionen

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<center> '''Großherzoglich Hessisches''' <br /> '''Regierungsblatt.''' </center>
<center> '''Nr. 1.''' </center>
<center> Darmstadt am 7. Januar 1860. </center>
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Inhalt: 1) Edict, die Mitglieder des Staatsraths für 1860 betreffend; - 2) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1860 betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vertheilung des Rekrutenbedarfs für 1860 auf die Provinzen betr.; - 4) Bekanntmachung, die Anstellung eines Kaiserlich Brasilianischen Generalconsuls für das Großherzogthum betr.; - 5) Bekanntmachung, die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betr.; - 6) Bekanntmachung, die in Folge der Pulverexplosion zu Mainz am 18. November 1857 eingegangenen Unterstützungen betr.; - 7) Abwesenheitserklärung; - 8) Ertheilung von Erfindungspatenten; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Concurrenzeröffnungen.
<br /><br />
<center> '''Edict,''' <br /> die Mitglieder des Staatsraths für 1860 betreffend. </center>
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. <br /> Nachdem Wir beschlossen haben, daß Unser Staatsrath auch in dem Jahre 1860 aus den von Uns bisher dazu ernannten Mitgliedern bestehen soll;<br />So ist sich hiernach gebührend zu achten.
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
::Darmstadt, den 29. December 1859.
(L.S.)
<center> '''LUDWIG.''' </center>
<div align="right"> v. Dalwigk. </div>
<br /><br />
<center> '''Edict,''' <br /> die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1860 betreffend. </center>
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.etc. <br /> In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Rekrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierdurch, wie folgt:
<center> Einziger Artikel. </center>
Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1860 sind '''Zweitausend Mann''' erforderlich,

Aktuelle Version vom 24. August 2012, 19:43 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt am 7. Januar 1860.


Inhalt: 1) Edict, die Mitglieder des Staatsraths für 1860 betreffend; - 2) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1860 betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vertheilung des Rekrutenbedarfs für 1860 auf die Provinzen betr.; - 4) Bekanntmachung, die Anstellung eines Kaiserlich Brasilianischen Generalconsuls für das Großherzogthum betr.; - 5) Bekanntmachung, die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betr.; - 6) Bekanntmachung, die in Folge der Pulverexplosion zu Mainz am 18. November 1857 eingegangenen Unterstützungen betr.; - 7) Abwesenheitserklärung; - 8) Ertheilung von Erfindungspatenten; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Concurrenzeröffnungen.

Edict,
die Mitglieder des Staatsraths für 1860 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir beschlossen haben, daß Unser Staatsrath auch in dem Jahre 1860 aus den von Uns bisher dazu ernannten Mitgliedern bestehen soll;
So ist sich hiernach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 29. December 1859.

(L.S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.



Edict,
die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1860 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.etc.
In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Rekrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierdurch, wie folgt:

Einziger Artikel.

Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1860 sind Zweitausend Mann erforderlich,