Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/099: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
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<center>'''Nr. 3.'''</center>
<center>'''Nr. 14.'''</center>
<center>Darmstadt am 18. März 1849.</center>
<center>Darmstadt am 18. März 1849.</center>
   
   

Aktuelle Version vom 14. April 2012, 06:13 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt am 18. März 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die durch Art.10 der Verordnung vom 1. October 1848 angeordnete Beschränkung der Haussuchungen betr.; - 2) Bekanntmachung, die Leitung der Reccrutirungs-Angelegenheiten betr. - 3) Bekanntmachung, die Klassifikation der zur allgemeinen geistlichen Wittwenkasse des Großherzogthums berechtigten und verpflichteten Stellen betr.; - 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1949 betr.; - 5) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Bingen für 1849; - 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen zweiter Klasse der Gemeinde Burkhardsfelden, im Regierungsbezirke Gießen, für 1848 betr.; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassung; - 9) Versetzung in den Ruhestand.

Verordnung,
die durch Art. 10 der Verordnung vom 1. October 1848 angeordnete Beschränkung der Haussuchungen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Uns vorgetragen worden ist, welchen Erschwerungen ein genügender Schutz des Waldeigenthums gegen die darauf fortwährend unternommenen Angriffe durch die eingetretene Beschränkung der Haussuchungen bei der Ausdehnung der Gerichtsbezirke unterliegt, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Der Artikel 10 der Verordnung vom 1. October 1848 in Bezug auf Forststrafen und Forstverwaltung ist aufgehoben.
Es sollen jedoch von Forstschützen unter den bis dahin vorgeschriebenen Formen Haussuchungen nur in den §.11, Nr. 3, Lit. a., der Instruction vom 12. Juli 1841[GWR 1] bezeichneten Fällen der Entwendung oder Beschädigung von Walderzeugnissen, mit Ausschluß aller andern, vorgenommen werden.

Art. 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 7. März 1849.

(L. S.)

LUDWIG

.

Jaup.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Berichtigung im RegBl. Nr. 17, sh. Seite 134: §. 11, Nr. 3, Lit. b. der Instruction vom 8. Juli 1841!