Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/533: Unterschied zwischen den Versionen

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:II. Ist aber der Betrag für den Fall des Satzes b größer als für den des Satzes c, dann besteht die Ablösungssumme:
::1) in dem nach Art. 4 zu bestimmenden Vielfachen des Betrages von dem Falle des Satzes c und:<br />2] in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 % auf die Zeit der Ablösung reducirten Gesammtbetrag des bis zum Eintritt des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage (Satz a) weiter erforderlichen jährlichen Unterhaltungsaufwandes (des temporären Mehraufwandes).
:III. Ist aber endlich der Betrag nach Satz b kleiner als derjenige, nach dem Satz c, so besteht die Ablösungssumme:
::1) in dem nach Art. 4 zu bestimmenden Vielfachen des nach dem Satz b abgeschätzten jährlichen Unterhaltungsaufwandes,<br />2) in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 %, auf die Zeit der Ablösung reducirten Werthe des 3procentigen Capitalanschlags des zur Zeit des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage (Satz a) eintretenden Mehraufwands an Unterhaltungskosten.
<center>Art. 7.</center>
Wenn die Ablösungssumme für die Last des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage, nicht durch gütliche Vereinbarung festgesetzt werden kann, so wird durch Schätzung festgesetzt:
::a) wie viele Jahre das vorhandene Gebäude, beziehungsweise die vorhandene Anlage, worauf sich die Last bezieht, muthmaßlich noch ausdauern wird;<br />b) auf wie viele Jahre die Dauer nach dem nächsten oder künftigen Neubaus, beziehungsweise der neuen Anlage, angenommen werden kann;<br />c) welche Summe jeder künftige Neubau, beziehungsweise neue Anlage, den Verpflichteten kosten wird.
Die Ablösungssumme ist gleich der Summe der, mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 %, auf die Zeit der Ablösung reducirten Werthe aller in Zukunft zu erwartenden Lasten des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage.
<center>Art. 8.</center>
Besteht die abzulösende Last in der Pflicht der Unterhaltung und des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage, so bilden die in den Art. 6 und 7 für die betreffenden Fälle bestimmten Entschädigungsbeträge zusammengenommen die Ablösungssumme.
<center>Art. 9.</center>
Bei den nach Art. 6 und 7 vorzunehmenden Schätzungen ist zu berücksichtigen:
::a) die Bestimmung der Gegenstände, worauf sich die Last bezieht;<br />b) ob dieselben dieser Bestimmung genügen oder nicht, und, letzteren Falls, ob deßhalb voraussichtlich früher ein Neubau, beziehungsweise eine neue Anlage erforderlich werden wird, als sonst nach Beschaffenheit derselben nöthig wäre;

Aktuelle Version vom 22. April 2012, 10:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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II. Ist aber der Betrag für den Fall des Satzes b größer als für den des Satzes c, dann besteht die Ablösungssumme:
1) in dem nach Art. 4 zu bestimmenden Vielfachen des Betrages von dem Falle des Satzes c und:
2] in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 % auf die Zeit der Ablösung reducirten Gesammtbetrag des bis zum Eintritt des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage (Satz a) weiter erforderlichen jährlichen Unterhaltungsaufwandes (des temporären Mehraufwandes).
III. Ist aber endlich der Betrag nach Satz b kleiner als derjenige, nach dem Satz c, so besteht die Ablösungssumme:
1) in dem nach Art. 4 zu bestimmenden Vielfachen des nach dem Satz b abgeschätzten jährlichen Unterhaltungsaufwandes,
2) in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 %, auf die Zeit der Ablösung reducirten Werthe des 3procentigen Capitalanschlags des zur Zeit des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage (Satz a) eintretenden Mehraufwands an Unterhaltungskosten.
Art. 7.

Wenn die Ablösungssumme für die Last des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage, nicht durch gütliche Vereinbarung festgesetzt werden kann, so wird durch Schätzung festgesetzt:

a) wie viele Jahre das vorhandene Gebäude, beziehungsweise die vorhandene Anlage, worauf sich die Last bezieht, muthmaßlich noch ausdauern wird;
b) auf wie viele Jahre die Dauer nach dem nächsten oder künftigen Neubaus, beziehungsweise der neuen Anlage, angenommen werden kann;
c) welche Summe jeder künftige Neubau, beziehungsweise neue Anlage, den Verpflichteten kosten wird.

Die Ablösungssumme ist gleich der Summe der, mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 %, auf die Zeit der Ablösung reducirten Werthe aller in Zukunft zu erwartenden Lasten des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage.

Art. 8.

Besteht die abzulösende Last in der Pflicht der Unterhaltung und des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage, so bilden die in den Art. 6 und 7 für die betreffenden Fälle bestimmten Entschädigungsbeträge zusammengenommen die Ablösungssumme.

Art. 9.

Bei den nach Art. 6 und 7 vorzunehmenden Schätzungen ist zu berücksichtigen:

a) die Bestimmung der Gegenstände, worauf sich die Last bezieht;
b) ob dieselben dieser Bestimmung genügen oder nicht, und, letzteren Falls, ob deßhalb voraussichtlich früher ein Neubau, beziehungsweise eine neue Anlage erforderlich werden wird, als sonst nach Beschaffenheit derselben nöthig wäre;