Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/265: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>Art. 41.</center> | |||
Alle die Ausführung dieses Gesetzes beschränkenden oder aufschiebenden Verträge sind nichtig. | |||
<center>Art. 42.</center> | |||
Die Bestellung, überhaupt der Erwerb einer neuen Weidedienstbarkeit, unter welchem Titel es auch sey, sowie der Vorbehalt einer Weideberechtigung auf einem veräußerten Grundstücke sind unzulässig und nichtig. | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels. | |||
::Darmstadt am 7. Mai 1849. | |||
(L.S.) | |||
<center>'''LUDWIG'''.</center> | |||
<div align="right">Jaup.</div> | |||
<br /><br /> | |||
<center>Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Wahlen, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1848 betreffend.</center> | |||
Von dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des Innern sind die im Voranschlag der Gemeinde Wahlen vorgesehenen Umlagen von 948 fl. zur Hälfte niedergeschlagen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. | |||
:Alsfeld, am 21. April 1849. | |||
<center>Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Alsfeld.<br />Hofmann.</center> | |||
<br /><br /> | |||
<center>Bekanntmachung, die Nichterhebung des dritten Ziels der Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern, im Reg.-Bezirke Nidda, für 1848 betreffend.</center> | |||
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern das dritte Ziel der in dem Voranschlage der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern für 1848 vorgesehenen Umlagen niedergeschlagen worden ist. | |||
:Nidda, am 23. April 1849. U | |||
<center>Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Nidda.<br />Fuhr.</center> |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 21:43 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Alle die Ausführung dieses Gesetzes beschränkenden oder aufschiebenden Verträge sind nichtig.
Die Bestellung, überhaupt der Erwerb einer neuen Weidedienstbarkeit, unter welchem Titel es auch sey, sowie der Vorbehalt einer Weideberechtigung auf einem veräußerten Grundstücke sind unzulässig und nichtig.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt am 7. Mai 1849.
(L.S.)
Von dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des Innern sind die im Voranschlag der Gemeinde Wahlen vorgesehenen Umlagen von 948 fl. zur Hälfte niedergeschlagen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Alsfeld, am 21. April 1849.
Hofmann.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern das dritte Ziel der in dem Voranschlage der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern für 1848 vorgesehenen Umlagen niedergeschlagen worden ist.
- Nidda, am 23. April 1849. U
Fuhr.