Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/033: Unterschied zwischen den Versionen
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3) Von dem Verfahren, wenn nach dem Contumacialurtheil der Angeklagte erscheint, oder ergriffen wird. | |||
<center>A. Von dem Falle, wenn eine höhere Strafe als Geldbuße oder Gefängniß erkannt ist.<br />Art. 128.</center> | |||
Stellt sich der Angeklagte, gegen den eine höhere Strafe als Geldbuße oder Gefängniß erkannt worden ist, oder wird er ergriffen, so verliert das gegen ihn gefällte Contumacialurtheil nebst dem vorausgegangenen Contumacialverfahren von Rechtswegen seine Kraft.<br />Es wird hierauf gegen ihn das gewöhnliche Verfahren mit der Zustellung des Verweisungsurtheils und des Anklageactes, insofern sie ihm nicht schon '''persönlich''' geschehen ist, begonnen.<br />War jedoch der Angeklagte in Gemäßheit des Art. 293 der peinlichen Proceßordnung oder des Art. 16 Nr. 2 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Präsidenten bereits vernommen, so ist nur von diesem Acte an das gewöhnliche Verfahren einzuleiten. | |||
<center>Art. 129.</center> | |||
Das contradictorische Verfahren kann durch die Anerkennung des Contumacialurtheils von Seiten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. | |||
<center>Art. 130.</center> | |||
Der Angeklagte wird auch dann, wenn die Anklagekammer dessen Haft nicht verordnet hat, verhaftet, und es gilt in diesem Falle das Contumacialurtheil als Haftbefehl. | |||
<center>Art. 131.</center> | |||
Entweicht der Angeklagte, so wird bis zu seiner Ergreifung oder Sistirung das contradictorische Verfahren eingestellt, und das frühere Contumacialurtheil tritt von Rechtswegen wieder in Kraft. | |||
<center>Art. 132.</center> | |||
Wenn bei dem contradictorischen Verfahren die früher vernommenen Zeugen, aus welchem Grunde dies auch sein mag, nicht gestellt werden können, so werden deren schriftliche Aussagen, sowie die Erklärungen der etwa vernommenen Mitangeklagten und die übrigen Actenstücke, welche nach dem Ermessen des Präsidenten über das Sachverhältniß Licht verbreiten können, in der Sitzung verlesen. | |||
<center>Art. 133.</center> | |||
Der Angeklagte hat die Kosten des Contumacialverfahrens auch in dem Falle einer bei dem zweiten Verfahren erfolgenden Freisprechung oder Lossprechung zu tragen, und muß dazu durch die Verordnung des Präsidenten (Art. 358 der peinlichen Proceßordnung) oder durch das Erkenntniß des Assisenhofs (Art. 364 der peinlichen Proceßordnung) verurtheilt werden. | |||
<center>Art. 134.</center> | |||
Sobald die contradictorische Verhandlung stattgehabt hat, es mag nun eine Verurtheilung erfolgt sein oder nicht, hört die Beschlagnahme auf, und das Vermögen ist mit den davon gezogenen |
Aktuelle Version vom 12. April 2012, 16:02 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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3) Von dem Verfahren, wenn nach dem Contumacialurtheil der Angeklagte erscheint, oder ergriffen wird.
Art. 128.
Stellt sich der Angeklagte, gegen den eine höhere Strafe als Geldbuße oder Gefängniß erkannt worden ist, oder wird er ergriffen, so verliert das gegen ihn gefällte Contumacialurtheil nebst dem vorausgegangenen Contumacialverfahren von Rechtswegen seine Kraft.
Es wird hierauf gegen ihn das gewöhnliche Verfahren mit der Zustellung des Verweisungsurtheils und des Anklageactes, insofern sie ihm nicht schon persönlich geschehen ist, begonnen.
War jedoch der Angeklagte in Gemäßheit des Art. 293 der peinlichen Proceßordnung oder des Art. 16 Nr. 2 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Präsidenten bereits vernommen, so ist nur von diesem Acte an das gewöhnliche Verfahren einzuleiten.
Das contradictorische Verfahren kann durch die Anerkennung des Contumacialurtheils von Seiten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden.
Der Angeklagte wird auch dann, wenn die Anklagekammer dessen Haft nicht verordnet hat, verhaftet, und es gilt in diesem Falle das Contumacialurtheil als Haftbefehl.
Entweicht der Angeklagte, so wird bis zu seiner Ergreifung oder Sistirung das contradictorische Verfahren eingestellt, und das frühere Contumacialurtheil tritt von Rechtswegen wieder in Kraft.
Wenn bei dem contradictorischen Verfahren die früher vernommenen Zeugen, aus welchem Grunde dies auch sein mag, nicht gestellt werden können, so werden deren schriftliche Aussagen, sowie die Erklärungen der etwa vernommenen Mitangeklagten und die übrigen Actenstücke, welche nach dem Ermessen des Präsidenten über das Sachverhältniß Licht verbreiten können, in der Sitzung verlesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Contumacialverfahrens auch in dem Falle einer bei dem zweiten Verfahren erfolgenden Freisprechung oder Lossprechung zu tragen, und muß dazu durch die Verordnung des Präsidenten (Art. 358 der peinlichen Proceßordnung) oder durch das Erkenntniß des Assisenhofs (Art. 364 der peinlichen Proceßordnung) verurtheilt werden.
Sobald die contradictorische Verhandlung stattgehabt hat, es mag nun eine Verurtheilung erfolgt sein oder nicht, hört die Beschlagnahme auf, und das Vermögen ist mit den davon gezogenen