Landdrostei: Unterschied zwischen den Versionen

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73 - Landdrostei - {deu=Landdrostei}<br />
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siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list


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[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
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[[Kategorie:GOV-Objekttyp]]
[[Kategorie:GOV-Objekttyp]]
[[Kategorie:GOV-Objekttyp Staatliche Verwaltung]]

Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 15:06 Uhr

Projekt GOV
hier: Landdrostei

GOV-Datenbankabfrage:

Infoseiten zum Projekt:

Datenerfassung:

Kontakt:

Kategorien:

Der Begriff

Landdrostei ist die historische Bezeichnung für den Zuständigkeitsbereich eines Landdrostes in Nordwestdeutschland und Holstein. Hier entsprach sie einem Amt. [1]

Einzelne Definitionen

In Hannover unterstanden der Landdrostei bis 1723 mehrere Ämter. 1822 erneuert, entsprach sie nun einem preußischen Regierungsbezirk. [2] Nach der Annexion durch Preußen 1867 behielten die Landdrosteien diesen Namen bis zu einer Neuorganisation 1885.[3]

GOV-Objekttyp

73 - Landdrostei - {deu=Landdrostei}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list

Quicktext

Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt

 ist (auf deu) Landdrostei,

Eigenschaften

Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen

Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen

Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Besonderheiten

Beschreibung der Besonderheiten ...

 TEXT: Besonderheiten :TEXT

Ähnliche Objekttypen

Anmerkungen und Quellenangaben

  1. Haberkern/Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, VI. Aufl. 1980
  2. Haberkern/Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, VI. Aufl. 1980
  3. Die Umbenennung der Landdrosteien in Regierungsbezirke wurde bereits durch das preußische Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (als auf www.lwl.org/westfaelische-geschichte PDF) festgelegt (§ 2), dessen Inkrafttreten für die Provinz Hannover aber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde (§ 155). Artikel Drost. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.