GOV-Daten Evangelische Kirche in Mitteldeutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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= Organisation =
= Organisation =
Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde. Gem. KVerfEKM<ref group="Gesetz" name="Gesetz1">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/9618 Kirchenverfassung EKM] – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009</ref> Art. 21.
Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde. Gem. KVerfEKM<ref group="RQ" name="RQ1">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/9618 Kirchenverfassung EKM] – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009</ref> Art. 21.


Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden
Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden
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* Reformierten Bekenntnisses
* Reformierten Bekenntnisses
* Beider Bekenntnisse
* Beider Bekenntnisse
Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel <ref name=Pfarrsprengel>Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)</ref> unterteilt werden. Gem. KGStruktG<ref group="Gesetz" name="Gesetz5">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12738 Kirchengemeindestrukturgesetz] – KGStruktG  (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010.</ref> § 13.
Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel <ref name=Pfarrsprengel>Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)</ref> unterteilt werden. Gem. KGStruktG<ref group="RQ" name="RQ5">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12738 Kirchengemeindestrukturgesetz] – KGStruktG  (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010.</ref> § 13.


Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. KVerfEKM<ref group="Gesetz" name="Gesetz1" /> Art. 32 und KGStruktG<ref group="Gesetz" name="Gesetz5" />. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. KGStruktG<ref group="Gesetz" name="Gesetz5" /> § 16.
Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. KVerfEKM<ref group="RQ" name="RQ1" /> Art. 32 und KGStruktG<ref group="RQ" name="RQ5" />. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. KGStruktG<ref group="RQ" name="RQ5" /> § 16.


Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel<ref name=Pfarrsprengel />. Gem. KVerfEKM<ref group="Gesetz" name="Gesetz1" /> Art. 42.
Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel<ref name=Pfarrsprengel />. Gem. KVerfEKM<ref group="RQ" name="RQ1" /> Art. 42.


Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. KVerfEKM<ref group="Gesetz" name="Gesetz1" /> Abschnitt V, insbes. Art. 34.
Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. KVerfEKM<ref group="RQ" name="RQ1" /> Abschnitt V, insbes. Art. 34.


Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. KVerfEKM<ref group="Gesetz" name="Gesetz1" /> Art. 52.
Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. KVerfEKM<ref group="RQ" name="RQ1" /> Art. 52.


Reformierte Kirchengemeinden gehören <u>gleichzeitig</u> dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. KGStruktG<ref group="Gesetz" name="Gesetz5" /> § 11.
Reformierte Kirchengemeinden gehören <u>gleichzeitig</u> dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. KGStruktG<ref group="RQ" name="RQ5" /> § 11.


Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. KVerfEKM<ref group="Gesetz" name="Gesetz1" /> Art. 65; Näheres ist geregelt in PropstSprG.<ref group="Gesetz" name="Gesetz2">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/10019 Propstsprengelgesetz] – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009</ref>
Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. KVerfEKM<ref group="RQ" name="RQ1" /> Art. 65; Näheres ist geregelt in PropstSprG.<ref group="RQ" name="RQ2">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/10019 Propstsprengelgesetz] – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009</ref>


= Historie der Strukturreformen =
= Historie der Strukturreformen =
'''Zum 1. Januar 2009''' wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen]] und der [[GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen | Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen]] gegründet. Die [[GOV-Daten Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland | Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland]], gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.
'''Zum 1. Januar 2009''' wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen]] und der [[GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen | Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen]] gegründet. Die [[GOV-Daten Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland | Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland]], gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.


Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden.  Gem. VOPropst<ref group="RQ" name="Gesetz3">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12501 Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] ''VOPropst'' vom 16. Januar 2009</ref> & BPropst<ref group="RQ" name="Gesetz4">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/14846 Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] ''BPropst'' vom 19. Februar/16. April 2010</ref>.
Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden.  Gem. ''VOPropst''<ref group="RQ" name="RQ3">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12501 Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] ''VOPropst'' vom 16. Januar 2009</ref> & ''BPropst''<ref group="RQ" name="RQ4">[http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/14846 Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] ''BPropst'' vom 19. Februar/16. April 2010</ref>.


= Modellierung im GOV =
= Modellierung im GOV =
==Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation==
== Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation ==
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===Kirchengemeinde ===
===Kirchengemeinde ===
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  hat Konfession lu oder rf oder un??,
  <span style="color:#FF4500">hat Konfession</span> lu oder rf oder un??<span style="color:#FF4500">,</span>


=== Kirchengemeindeverband===
=== Kirchengemeindeverband===
  ist Kirchspiel,
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=== Kirchenkreis ===
=== Kirchenkreis ===
  ist Kirchenkreis,
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Ausnahme für den reformierten Kirchenkreis:
Ausnahme für den reformierten Kirchenkreis:
  ist Kirchenkreis,
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=== Propstsprengel ===
=== Propstsprengel ===
  ist Sprengel,
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=== Pfarrstelle ===
=== Pfarrstelle ===
  ist Pfarrei,
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=== Pfarrspengel ===
=== Pfarrspengel ===
Wie kann/soll dieser modelliert werden?
Wie kann/soll dieser modelliert werden?
== Beziehungen zu Gebäuden ==
== Beziehungen zu Gebäuden ==
=== Kirche ===
=== Kirche ===
  steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“ (Ort, Dorf, Gemeinde…)
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== Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung ==  
== Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung ==  
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc  sein. Für Details siehe
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc  sein. Für Details siehe
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Die staatliche Verwaltungseinheit bekommt die folgende Zeile hinzugefügt:  
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  gehört zu Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,
  <span style="color:#FF4500">gehört zu</span> Objekt-ID der „Kirchengemeinde“<span style="color:#FF4500">,</span>
 
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Aktuelle Version vom 24. Juni 2012, 09:32 Uhr

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Organisation

Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde. Gem. KVerfEKM[RQ 1] Art. 21.

Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden

  • Lutherischen Bekenntnisses
  • Reformierten Bekenntnisses
  • Beider Bekenntnisse

Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel [1] unterteilt werden. Gem. KGStruktG[RQ 2] § 13.

Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. KVerfEKM[RQ 1] Art. 32 und KGStruktG[RQ 2]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. KGStruktG[RQ 2] § 16.

Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel[1]. Gem. KVerfEKM[RQ 1] Art. 42.

Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. KVerfEKM[RQ 1] Abschnitt V, insbes. Art. 34.

Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. KVerfEKM[RQ 1] Art. 52.

Reformierte Kirchengemeinden gehören gleichzeitig dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. KGStruktG[RQ 2] § 11.

Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. KVerfEKM[RQ 1] Art. 65; Näheres ist geregelt in PropstSprG.[RQ 3]

Historie der Strukturreformen

Zum 1. Januar 2009 wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen gegründet. Die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.

Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden. Gem. VOPropst[RQ 4] & BPropst[RQ 5].

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Kirchengemeinde

ist Kirchengemeinde,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“ oder „Kirchengemeindeverbandes“,
hat Konfession lu oder rf oder un??,

Kirchengemeindeverband

ist Kirchspiel,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“,
heißt Kirchengemeindeverband "xy",

Kirchenkreis

ist Kirchenkreis,
gehört zu  Objekt-ID des „Propstprengels“,

Ausnahme für den reformierten Kirchenkreis:

ist Kirchenkreis,
gehört zu  object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)

Propstsprengel

ist Sprengel,
heißt Propstsprengel "xy",
gehört zu object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)

Pfarrstelle

ist Pfarrei,
heißt "Pfarrstelle",
gehört zu  Objekt-ID der "Kirchengemeinde",

Pfarrspengel

Wie kann/soll dieser modelliert werden?

Beziehungen zu Gebäuden

Kirche

ist Kirche,
steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“, (Ort, Dorf, Gemeinde…)
repräsentiert Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc sein. Für Details siehe

Die staatliche Verwaltungseinheit bekommt die folgende Zeile hinzugefügt:

gehört zu Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,

Rechtsquellen [2]

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Kirchengemeindestrukturgesetz – KGStruktG (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010.
  3. Propstsprengelgesetz – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009
  4. Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland VOPropst vom 16. Januar 2009
  5. Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland BPropst vom 19. Februar/16. April 2010

Bearbeiter

Besonders engagiert sich für diesen Artikel inhaltlich:


  1. 1,0 1,1 Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)
  2. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!