Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/602: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 40.'''</center>
 
 
::Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge versehene Leinwand);
::7) a. Talg und Stearin;<br />b. Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-);<br />8) Butter, eingeschlagene;<br />9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;<br />10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber;
:b) zu einem Zollsatze von 2 Rthlrn. für den Zentner:<br />Meubles, gepolsterte;<br />c) zu einem Zollsatze von 3 Rthlrn. für den Zentner:<br />Wachstafft;<br />d) zu einem Zollsatze von 4 Rthlrn. für den Zentner:<br />Papiertapeten;
B. Die Zollvereinsstaaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten zulassen:
:a) zollfrei:<br />Hopfen;<br />b) zu einem Zollsatze von 1 Rthlr. für den Zentner:<br />Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird;<br />c) zu einem Zollsatze von 2 1/2 Rthlr. für den Zentner:<br />Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster, durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen;<br />d) zu einem Zollsatze von 3 Rthlr. für den Zentner:<br />farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und andern, nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen; desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 preuß. □-Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet werden.
:Darmstadt, den 19. September 1853.
<center>Großherzogliches Ministerium der Finanzen.<br />F. von Schenck.</center>
<div align="right">Merck.</div>

Version vom 4. Oktober 2011, 20:42 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 40.


Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge versehene Leinwand);
7) a. Talg und Stearin;
b. Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-);
8) Butter, eingeschlagene;
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber;
b) zu einem Zollsatze von 2 Rthlrn. für den Zentner:
Meubles, gepolsterte;
c) zu einem Zollsatze von 3 Rthlrn. für den Zentner:
Wachstafft;
d) zu einem Zollsatze von 4 Rthlrn. für den Zentner:
Papiertapeten;

B. Die Zollvereinsstaaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten zulassen:

a) zollfrei:
Hopfen;
b) zu einem Zollsatze von 1 Rthlr. für den Zentner:
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird;
c) zu einem Zollsatze von 2 1/2 Rthlr. für den Zentner:
Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster, durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen;
d) zu einem Zollsatze von 3 Rthlr. für den Zentner:
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und andern, nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen; desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 preuß. □-Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet werden.
Darmstadt, den 19. September 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Merck.