Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/595: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center>
<center>'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 39.'''</center>
<center>Darmstadt am 16. September 1853.</center>
 
Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betr.; - 2) Summarische Uebersicht der Rechnung der Grosh. Landes-Waisenanstalt für 1852; - 3) Dienstnachrichten.
 
 
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betreffend.</center>
In Folge des Gesetzes vom 12. December 1851 (in Nr. 40 des Großh. Regierungsblatts), wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ist von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern verordnet worden, daß auf die 1852r Pacht- etc. etc. Erträge der fraglichen Jagden der Betrag von dreizehn Kreuzern per Gulden für das Jahr 1853 erhoben werden soll.<br />Von den Gemeinden und Grundbesitzern, welche Jagden durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 gewonnen haben, werden die hiernach repartirten Beträge bis längstens zum 1. October des laufenden Jahres durch die Großherzoglichen Rentämter erhoben werden.<br />Indem dies hierdurch zur Kenntniß der Interessenten gebracht wird, wird noch dabei bemerkt, daß die Abstattung der von dem Staate gemachten Vorlagen an Entschädigungs-Kapitalien und der Zinsen davon innerhalb 10 Jahren statt finden soll.
:Darmstadt den 23. August 1853.
<center>Großherzogliche Ober-Forst- und Domänen-Direction.<br />Schenck.</center>
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Version vom 4. Oktober 2011, 07:13 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 39.
Darmstadt am 16. September 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betr.; - 2) Summarische Uebersicht der Rechnung der Grosh. Landes-Waisenanstalt für 1852; - 3) Dienstnachrichten.


Bekanntmachung,
den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betreffend.

In Folge des Gesetzes vom 12. December 1851 (in Nr. 40 des Großh. Regierungsblatts), wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ist von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern verordnet worden, daß auf die 1852r Pacht- etc. etc. Erträge der fraglichen Jagden der Betrag von dreizehn Kreuzern per Gulden für das Jahr 1853 erhoben werden soll.
Von den Gemeinden und Grundbesitzern, welche Jagden durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 gewonnen haben, werden die hiernach repartirten Beträge bis längstens zum 1. October des laufenden Jahres durch die Großherzoglichen Rentämter erhoben werden.
Indem dies hierdurch zur Kenntniß der Interessenten gebracht wird, wird noch dabei bemerkt, daß die Abstattung der von dem Staate gemachten Vorlagen an Entschädigungs-Kapitalien und der Zinsen davon innerhalb 10 Jahren statt finden soll.

Darmstadt den 23. August 1853.
Großherzogliche Ober-Forst- und Domänen-Direction.
Schenck.
vdt. Siebert.