Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/414: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 27.'''</center>
 
 
Unter einem Gebräue wird diejenige Quantität Bier verstanden, welche in dem zur Bereitung desselben gebrauchten Braukessel '''vor dem Beginn der Abkühlung mit einem Male''' erzeugt wird.
<center>§. 34.</center>
Sobald die Ausschöpfung des Braukessels zum Behufe der Abkühlung angefangen hat, ist jede Vermehrung der erzeugten Flüssigkeit, sei es im Braukessel oder in den zur Abkühlung und Gährung dienenden Geräthen, mit Ausnahme der zur Gährung erforderlichen Zusätze, welche jedoch zwei Procent vom Rauminhalt des Braukessels nicht übersteigen dürfen, untersagt.<br />Es darf sich daher, sobald mit dem Ausschöpfen begonnen ist, in dem Braukessel und in den Kühlgefäßen zusammengenommen oder, nach beendigter Entleerung des Braukessels, in den Kühlgefäßen und in den Gährgefäßen nicht '''mehr''' Bier, das noch nicht in Gährung übergegangen ist, vorfinden, als der Rauminhalt des Braukessels beträgt, in sofern nicht mit Vorwissen und Genehmigung des Ortseinnehmers ein früher schon versteuertes Gebräu dem neuen Gebräu beigemischt worden ist.
<center>§. 85.</center>
Ohne Vorwissen und Genehmigung des Ortseinnehmers darf von dem Braukessel eines patentisirten Bierbrauers kein anderer, als der durch eine Brauanmeldung declarirte Gebrauch gemacht werden.
<center>§. 86.</center>
:Rückvergütung der Biersteuer.
Von Bier, welches im Großen nach dem Auslande verkauft wird, kann, wenn die Ausfuhr nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehörig nachgewiesen ist, eine Steuerrückvergütung von 52 kr. für die Ohm geleistet werden.
 
<center>V. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Branntweins.<br />§. 37.</center>
:Berechtigung zum Brennereibetrieb.
Die Fabrikation des Branntweins dürfen, unter Beobachtung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung, nur diejenigen Personen betreiben, welche durch Gewerbspatent dazu berechtigt sind und dem Ortseinnehmer ihres Wohnorts diese Berechtigung durch Vorzeigung ihres Patents nachgewiesen haben. Diese Personen sind der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfen.
<center>§. 38.</center>
:Controlirung des Brennereibetriebs im Allgemeinen.
Die Brennereibesitzer dürfen sich nur solcher Destillirgeräthe (Dampfkessel und Kühler ausgenommen) und anderer zur Aufnahme von Maische oder Hefe bestimmten

Version vom 25. September 2011, 07:14 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 27.


Unter einem Gebräue wird diejenige Quantität Bier verstanden, welche in dem zur Bereitung desselben gebrauchten Braukessel vor dem Beginn der Abkühlung mit einem Male erzeugt wird.

§. 34.

Sobald die Ausschöpfung des Braukessels zum Behufe der Abkühlung angefangen hat, ist jede Vermehrung der erzeugten Flüssigkeit, sei es im Braukessel oder in den zur Abkühlung und Gährung dienenden Geräthen, mit Ausnahme der zur Gährung erforderlichen Zusätze, welche jedoch zwei Procent vom Rauminhalt des Braukessels nicht übersteigen dürfen, untersagt.
Es darf sich daher, sobald mit dem Ausschöpfen begonnen ist, in dem Braukessel und in den Kühlgefäßen zusammengenommen oder, nach beendigter Entleerung des Braukessels, in den Kühlgefäßen und in den Gährgefäßen nicht mehr Bier, das noch nicht in Gährung übergegangen ist, vorfinden, als der Rauminhalt des Braukessels beträgt, in sofern nicht mit Vorwissen und Genehmigung des Ortseinnehmers ein früher schon versteuertes Gebräu dem neuen Gebräu beigemischt worden ist.

§. 85.

Ohne Vorwissen und Genehmigung des Ortseinnehmers darf von dem Braukessel eines patentisirten Bierbrauers kein anderer, als der durch eine Brauanmeldung declarirte Gebrauch gemacht werden.

§. 86.
Rückvergütung der Biersteuer.

Von Bier, welches im Großen nach dem Auslande verkauft wird, kann, wenn die Ausfuhr nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehörig nachgewiesen ist, eine Steuerrückvergütung von 52 kr. für die Ohm geleistet werden.

V. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Branntweins.
§. 37.
Berechtigung zum Brennereibetrieb.

Die Fabrikation des Branntweins dürfen, unter Beobachtung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung, nur diejenigen Personen betreiben, welche durch Gewerbspatent dazu berechtigt sind und dem Ortseinnehmer ihres Wohnorts diese Berechtigung durch Vorzeigung ihres Patents nachgewiesen haben. Diese Personen sind der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfen.

§. 38.
Controlirung des Brennereibetriebs im Allgemeinen.

Die Brennereibesitzer dürfen sich nur solcher Destillirgeräthe (Dampfkessel und Kühler ausgenommen) und anderer zur Aufnahme von Maische oder Hefe bestimmten