Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/121: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 12.'''</center>
 
 
jener Verjährungszeit in der Art statt, daß die Gegenforderung durch die Einrede der Compensation noch so lange geltend gemacht werden kann, als die Klage aus der Forderung noch nicht verjährt ist.
<center>Art. 21.</center>
Keine Klage ist verjährt, so lange die Verjährungszeit nicht ganz und ununterbrochen abgelaufen ist.
<center>Art. 22.</center>
Die Verjährungszeit wird nach Tagen und nicht nach Stunden berechnet, und ist vollendet, wenn der letzte Tag der bestimmten Zeit abgelaufen ist.
<center>Art. 23.</center>
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete vor Ablauf der Verjährungszeit das betreffende Recht ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt, oder von dem Berechtigten gerichtlich belangt wird, oder wenn im Hülfsvollstreckungsverfahren angerufen worden ist.
<center>Art. 24.</center>
Nimmt der Berechtigte seine Klage wieder zurück, so ist die Unterbrechung als nicht geschehen zu betrachten.<br />Der Zurücknahme der Klage wird gleichgeachtet:
:1) wenn der Kläger den Rechtsstreit drei Jahre lang, angerechnet von der letzten Gerichtsoder Partheienhandlung, wohin auch die Einwandanzeige im Mahnverfahren gehört, auf sich beruhen läßt, ohne daß vorher eine Anerkennung des Rechts von Seiten des Beklagten erfolgt ist;
:2) wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts, oder wegen eines anderen verbesserlichen Fehlers zurückgewiesen, und nicht binnen '''drei''' Monaten, von der Bekanntmachung oder der zurückweisenden Verfügung angerechnet, bei dem zuständigen Gerichte in gehöriger Weise erneuert worden ist.
<center>Art. 25.</center>
Durch eine außergerichtliche Mahnung kann eine Verjährung nicht unterbrochen werden.<br />Auch wird die Verjährung eines Rechtes durch Vorschützung einer auf dasselbe gestützten Einrede alsdann nicht unterbrochen:
:1) wenn der Rechtsstreit, in welchem die Einrede vorgetragen wurde, drei Jahre lang von der letzten Partheien- oder Gerichtshandlung angerechnet, auf sich beruhen blieb, ohne daß vorher eine Anerkennung des der Einrede zum Grunde liegenden Rechts von Seiten des Klägers erfolgt ist; oder
:2) wenn die Einrede zur besonderen gerichtlichen Verhandlung verwiesen worden, oder aus einem anderen Grunde nicht zur gerichtlichen Entscheidung gekommen ist und wegen des der Einrede zum Grunde gelegten Rechtes nicht binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der abweisenden Verfügung oder der Ursache angerechnet, aus welcher die Einrede nicht zur Entscheidung kam, eine Klage vor dem zuständigen Gerichte erhoben worden ist.

Version vom 27. August 2011, 15:08 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 12.


jener Verjährungszeit in der Art statt, daß die Gegenforderung durch die Einrede der Compensation noch so lange geltend gemacht werden kann, als die Klage aus der Forderung noch nicht verjährt ist.

Art. 21.

Keine Klage ist verjährt, so lange die Verjährungszeit nicht ganz und ununterbrochen abgelaufen ist.

Art. 22.

Die Verjährungszeit wird nach Tagen und nicht nach Stunden berechnet, und ist vollendet, wenn der letzte Tag der bestimmten Zeit abgelaufen ist.

Art. 23.

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete vor Ablauf der Verjährungszeit das betreffende Recht ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt, oder von dem Berechtigten gerichtlich belangt wird, oder wenn im Hülfsvollstreckungsverfahren angerufen worden ist.

Art. 24.

Nimmt der Berechtigte seine Klage wieder zurück, so ist die Unterbrechung als nicht geschehen zu betrachten.
Der Zurücknahme der Klage wird gleichgeachtet:

1) wenn der Kläger den Rechtsstreit drei Jahre lang, angerechnet von der letzten Gerichtsoder Partheienhandlung, wohin auch die Einwandanzeige im Mahnverfahren gehört, auf sich beruhen läßt, ohne daß vorher eine Anerkennung des Rechts von Seiten des Beklagten erfolgt ist;
2) wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts, oder wegen eines anderen verbesserlichen Fehlers zurückgewiesen, und nicht binnen drei Monaten, von der Bekanntmachung oder der zurückweisenden Verfügung angerechnet, bei dem zuständigen Gerichte in gehöriger Weise erneuert worden ist.
Art. 25.

Durch eine außergerichtliche Mahnung kann eine Verjährung nicht unterbrochen werden.
Auch wird die Verjährung eines Rechtes durch Vorschützung einer auf dasselbe gestützten Einrede alsdann nicht unterbrochen:

1) wenn der Rechtsstreit, in welchem die Einrede vorgetragen wurde, drei Jahre lang von der letzten Partheien- oder Gerichtshandlung angerechnet, auf sich beruhen blieb, ohne daß vorher eine Anerkennung des der Einrede zum Grunde liegenden Rechts von Seiten des Klägers erfolgt ist; oder
2) wenn die Einrede zur besonderen gerichtlichen Verhandlung verwiesen worden, oder aus einem anderen Grunde nicht zur gerichtlichen Entscheidung gekommen ist und wegen des der Einrede zum Grunde gelegten Rechtes nicht binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der abweisenden Verfügung oder der Ursache angerechnet, aus welcher die Einrede nicht zur Entscheidung kam, eine Klage vor dem zuständigen Gerichte erhoben worden ist.