Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/106: Unterschied zwischen den Versionen

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sind folgende Gemarkungen mit legalisirten Grundbüchern versehen worden, nämlich die Gemarkungen:
::Neustadt, Landgerichts Höchst,
::Bürgel, Landgerichts Offenbach,
::Biebesheim, Landgerichts Gernsheim,
::Olfen, Landgerichts Beerfelden, -
::Erlenbach, Landgerichts Fürth,
::Niederkainsbach, Landgerichts Michelstadt,
::Offenbach, Landgerichts Offenbach,
::Mühlheim, Landgerichts Seligenstadt.
 
::II. Zugleich wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
:1) daß in dem gedachten Verzeichniß bei dem Stadtgericht Gießen die Gemarkung Langgöns, welche bis jetzt noch kein Grundbuch hat, irrthümlich als mit legalisirtem Grundbuche versehen aufgeführt ist;
:2) daß das gedachte Verzeichniß weiter in nachstehender Weise zu berichtigen ist:
::a) bei dem Landgericht Fürth:
:::statt: "Zotzenbach mit Mangelbach" muß es heißen: "Zotzenbach mit Mengelbach";
::b) bei dem Landgericht Lorsch:
:::hinter Bobstadt ist Bürstadt ausgelassen, und zu letzterer Gemarkung, nicht zu Bobstadt, gehört der Boxheimer Hof; es muß also heißen:
:::"Bobstadt", "Bürstadt mit dem Boxheimer Hof";
::c) bei dem Landgericht Höchst:
:::statt: "Heinbach" muß es heißen: "Hembach";
::d) bei dem Landgericht Büdingen:
:::statt "Büdinger Stadtwald" muß es heißen: "Büdinger Wald";
::e) bei dem Landgericht Homberg:
:::statt: "Ehrigshausen" muß es heißen: "Ehringshausen";
::f) bei dem Landgericht Nidda:
:::statt: "Wallernhausen mit Finkenbach" muß es heißen: "Wallernhausen mit Finkenloch."
 
:Darmstadt, den 10. März 1853.
<center>Großherzogliches Ministerium der Justiz.<br />v. Lindelof.</center>
<div align="right"> Gottwerth.</div>

Version vom 25. August 2011, 15:58 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 11.


sind folgende Gemarkungen mit legalisirten Grundbüchern versehen worden, nämlich die Gemarkungen:

Neustadt, Landgerichts Höchst,
Bürgel, Landgerichts Offenbach,
Biebesheim, Landgerichts Gernsheim,
Olfen, Landgerichts Beerfelden, -
Erlenbach, Landgerichts Fürth,
Niederkainsbach, Landgerichts Michelstadt,
Offenbach, Landgerichts Offenbach,
Mühlheim, Landgerichts Seligenstadt.
II. Zugleich wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
1) daß in dem gedachten Verzeichniß bei dem Stadtgericht Gießen die Gemarkung Langgöns, welche bis jetzt noch kein Grundbuch hat, irrthümlich als mit legalisirtem Grundbuche versehen aufgeführt ist;
2) daß das gedachte Verzeichniß weiter in nachstehender Weise zu berichtigen ist:
a) bei dem Landgericht Fürth:
statt: "Zotzenbach mit Mangelbach" muß es heißen: "Zotzenbach mit Mengelbach";
b) bei dem Landgericht Lorsch:
hinter Bobstadt ist Bürstadt ausgelassen, und zu letzterer Gemarkung, nicht zu Bobstadt, gehört der Boxheimer Hof; es muß also heißen:
"Bobstadt", "Bürstadt mit dem Boxheimer Hof";
c) bei dem Landgericht Höchst:
statt: "Heinbach" muß es heißen: "Hembach";
d) bei dem Landgericht Büdingen:
statt "Büdinger Stadtwald" muß es heißen: "Büdinger Wald";
e) bei dem Landgericht Homberg:
statt: "Ehrigshausen" muß es heißen: "Ehringshausen";
f) bei dem Landgericht Nidda:
statt: "Wallernhausen mit Finkenbach" muß es heißen: "Wallernhausen mit Finkenloch."
Darmstadt, den 10. März 1853.
Großherzogliches Ministerium der Justiz.
v. Lindelof.
Gottwerth.