Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/453: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|452|453|454|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|452|453|454|unvollständig}}
<center>'''No. 38.'''</center>
Gefängnisse im Complott mit mehreren Verhafteten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 7. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft beim Beginne eines jeden Vierteljahres während 14 Tagen mit einsamer Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.<br />11) Georg '''Beyer''' von Eichenrod, wegen einfachen Diebstahls im dritten Rückfalle durch Urtheil vom 18. Februar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während 14 Tagen eines jeden Quartals, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.<br />12) Johannes '''Fili''' von Alsfeld, wegen wiederholter Laudstreicherei und Bruchs der Confination durch Urtheil vom 6. Juni 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 14 Tage in Abzug kommen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während zwei Jahren nach verbüßter Strafe.<br />13) Magdalene '''Krug''' von Gedern, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Unterschlagung durch Urtheil vom 4. März 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahr, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs während 14 Tagen durch einsame Einsperrnng und schmale Kost je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht aus die Dauer von zwei Jahren nach verbüßter Strafe.<br />14) Friedrich '''Häuser''' von Eckartsborn, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle durch Urtheil vom 12. März 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während drei Wochen eines jeden Quartals, sowie nach verbüßter Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren.
15) Kaspar Zinn, Schäfer zu Hopsgarten, wegen Unterschlagung durch Urtheil vom 14. Januar 1851
in eine Correctionshausstrafe von 12 Monaten.
16) Heinrich Aha von Ostheim, wegen eines einsachen und eines kleinen Diebstahls, sodann wegen Unter-
schlagung im fünften Rückfalle durch Urtheil vom 2. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von
1sLJahr, geschärst zu Anfang eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und schmale Kost
während 14 Tagen je um den andern Tag.
17) Wilhelm Hartmann lll. von Vollnbach, wegen Verwundnng durch Urtheil vom 9.April 1851 in
eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetz-
buchs drei Monate in Abzug kommen, geschärst durch einsame Einsperrung und schmale Kost während
der ersten und letzten 14 Tage der Straszeit.
18) Heinrich IStein von Oberohmen wegen Körperverletzung, im Complott und mit Vorbedacht verübt,
durch Urtheil vom 16. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
19) Wilhelm Rausch von Vleichenbach, wegen Eidesbruchs durch Urtheil vom 6. Mai 1851 in eine
Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
20) Friedrich Schnepp von Lauterbach wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle durch Urtheil vom
6. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von lle- Jahr und zur Stellung unter polizeiliche
Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
21) Wilhelmine Jäger von Gelnhaar, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle durch Urtheil vom 24.
Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zur Stellung unter poli-
zeiliche Aufsicht aus die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
22) Mar Kaus, Pet. Sohn von Kleinlumda und
23) Peter (eigentlich Johannes Kasper) Hopp, Pet. Sohn von da, wegen Körperverletzung durch Urtheil
vom 12. April 1851, Ersterer in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, Letzterer in eine solche
von 1 Jahr, von welcher Strafe jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs für Jeden
1 Monat in Abzug kommt. M

Version vom 8. Mai 2011, 09:24 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[452]
Nächste Seite>>>
[454]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!


No. 38.


Gefängnisse im Complott mit mehreren Verhafteten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 7. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft beim Beginne eines jeden Vierteljahres während 14 Tagen mit einsamer Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
11) Georg Beyer von Eichenrod, wegen einfachen Diebstahls im dritten Rückfalle durch Urtheil vom 18. Februar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während 14 Tagen eines jeden Quartals, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
12) Johannes Fili von Alsfeld, wegen wiederholter Laudstreicherei und Bruchs der Confination durch Urtheil vom 6. Juni 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 14 Tage in Abzug kommen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während zwei Jahren nach verbüßter Strafe.
13) Magdalene Krug von Gedern, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Unterschlagung durch Urtheil vom 4. März 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahr, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs während 14 Tagen durch einsame Einsperrnng und schmale Kost je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht aus die Dauer von zwei Jahren nach verbüßter Strafe.
14) Friedrich Häuser von Eckartsborn, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle durch Urtheil vom 12. März 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während drei Wochen eines jeden Quartals, sowie nach verbüßter Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren. 15) Kaspar Zinn, Schäfer zu Hopsgarten, wegen Unterschlagung durch Urtheil vom 14. Januar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 12 Monaten. 16) Heinrich Aha von Ostheim, wegen eines einsachen und eines kleinen Diebstahls, sodann wegen Unter- schlagung im fünften Rückfalle durch Urtheil vom 2. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1sLJahr, geschärst zu Anfang eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und schmale Kost während 14 Tagen je um den andern Tag. 17) Wilhelm Hartmann lll. von Vollnbach, wegen Verwundnng durch Urtheil vom 9.April 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetz- buchs drei Monate in Abzug kommen, geschärst durch einsame Einsperrung und schmale Kost während der ersten und letzten 14 Tage der Straszeit. 18) Heinrich IStein von Oberohmen wegen Körperverletzung, im Complott und mit Vorbedacht verübt, durch Urtheil vom 16. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 19) Wilhelm Rausch von Vleichenbach, wegen Eidesbruchs durch Urtheil vom 6. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 20) Friedrich Schnepp von Lauterbach wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle durch Urtheil vom 6. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von lle- Jahr und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 21) Wilhelmine Jäger von Gelnhaar, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle durch Urtheil vom 24. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zur Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht aus die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 22) Mar Kaus, Pet. Sohn von Kleinlumda und 23) Peter (eigentlich Johannes Kasper) Hopp, Pet. Sohn von da, wegen Körperverletzung durch Urtheil vom 12. April 1851, Ersterer in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, Letzterer in eine solche von 1 Jahr, von welcher Strafe jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs für Jeden 1 Monat in Abzug kommt. M