Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/448: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 38.'''</center>
Jahren nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 18. Dezember 1850 gegen
denselben bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht.
5) Thomas Htctttich von Osthosen wegen Diebstahls und Landstreicherei,durch Urtheil vom .24. Januar
1851, in eine Correetionshansstrafe von 18 Monaten, wovon die letzten 14 Tage eines jeden Vier-
teljahrs bei einsamer Einsperrung verbüßt werden sollen, und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht
aus 3 Jahre nach erstandener Strafe.
6) Joseph Fiedler, Metzgerbursche, auch Schlosserlehrling, aus Großbarteloff, wegen Landstreicherei und
Gebrauchs eines gefälschten Wanderbuchs, durch Urtheil vom 81. Januar 1851 in eine Corrections-
hausstrase von 1 Jahr und 14 Tagen, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs und
in den letzten 8 Tagen der Straszeit durch einsame Einsperrnng; sodann zur Stellung unter polizei-
liche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.,
7) Elisabetha Rüttinger, ohne Gewerbe, aus Oftersheim, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch
Urtheil vom 31. Januar 1851 in eine Correetionshausstrase von 18 Monaten, geschärst in den ersten
8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrungz sodann zur Stellung unter polizeiliche Aus-
sicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.
8) Adam Veisel, ohne Gewerbe aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 31. Januar 1851 in
eine Correetionshausstrafe von 13 Monaten, geschärst in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs und
in den letzten 8 Tagen des letzten Vierteljahrs durch einsame Einsperrung.
9) Peter Schmitt, ohne Gewerbe aus Schönberg, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom
21. Februar 1851, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr, geschärft in den ersten 8 Tagen eines je-
den Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche
Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strase.
10) Michael Amberg, Schreiner aus Kleinwinternheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. Februar
1851 in eine Correetionshausstrase von 2 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Viertel-
jahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
11) Andreas Herberich genannt Zughold, Zimmergeselle aus Weisenau, wegen Diebstahls, durch Ur-
theil vom 21. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen
der Straszeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbe-
schränkung.
12) Johann Becker, Taglöhner aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 7 März 1851, in eine
Correctionshausstrase von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Straszeit, und in den letzten 8
Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
18) Anna Maria Leva aus Heßloch, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 7. März 1851 zu einer
Correctionshausstrase von 1 Jahr und 1 Tag und zur Stellung unter polizeiliche Aussicht aus vier Jahre
nach erstandener Strafe.
14) Karl Hellermann, Buchdruckereibesitzer und verantwortlicher Redacteur des Mainzer Tagblattes
aus Mainz, wegen Herabwürdigung der christlichen, insbesondere der römisch-katholischen und der evangeli-
schen Religion, durch Urtheil vom 7. und 21. März 1851, in eine Correctionshausstrase von 3 Monaten.
15) Franziska Mayer, ohne Gewerbe aus Altenbamberg, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 11.
April 1851, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen des
ersten Monats und in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und
Kostbeschränkungz sodann zur Stellung unter polizeiliche Aussicht während 2 Jahren nach erlittener
Strafe.
16) Heinrich Scholles, Schuhmacher aus Nierstein, wegen widerrechtlichen Eindringens in eine Woh-
nung, resp. in ein bewohntes Schiff im Hafen von Mainz und wegen Widersetzung, durch Urtheil
vom 2. Mai 1851 in eine Correetioushausstrafe von 18 Monaten.

Version vom 8. Mai 2011, 07:18 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 38.

Jahren nach Ablauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 18. Dezember 1850 gegen denselben bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht. 5) Thomas Htctttich von Osthosen wegen Diebstahls und Landstreicherei,durch Urtheil vom .24. Januar 1851, in eine Correetionshansstrafe von 18 Monaten, wovon die letzten 14 Tage eines jeden Vier- teljahrs bei einsamer Einsperrung verbüßt werden sollen, und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht aus 3 Jahre nach erstandener Strafe. 6) Joseph Fiedler, Metzgerbursche, auch Schlosserlehrling, aus Großbarteloff, wegen Landstreicherei und Gebrauchs eines gefälschten Wanderbuchs, durch Urtheil vom 81. Januar 1851 in eine Corrections- hausstrase von 1 Jahr und 14 Tagen, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs und in den letzten 8 Tagen der Straszeit durch einsame Einsperrnng; sodann zur Stellung unter polizei- liche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe., 7) Elisabetha Rüttinger, ohne Gewerbe, aus Oftersheim, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 31. Januar 1851 in eine Correetionshausstrase von 18 Monaten, geschärst in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrungz sodann zur Stellung unter polizeiliche Aus- sicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe. 8) Adam Veisel, ohne Gewerbe aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 31. Januar 1851 in eine Correetionshausstrafe von 13 Monaten, geschärst in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs und in den letzten 8 Tagen des letzten Vierteljahrs durch einsame Einsperrung. 9) Peter Schmitt, ohne Gewerbe aus Schönberg, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 21. Februar 1851, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr, geschärft in den ersten 8 Tagen eines je- den Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strase. 10) Michael Amberg, Schreiner aus Kleinwinternheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. Februar 1851 in eine Correetionshausstrase von 2 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Viertel- jahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 11) Andreas Herberich genannt Zughold, Zimmergeselle aus Weisenau, wegen Diebstahls, durch Ur- theil vom 21. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Straszeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbe- schränkung. 12) Johann Becker, Taglöhner aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 7 März 1851, in eine Correctionshausstrase von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Straszeit, und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 18) Anna Maria Leva aus Heßloch, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 7. März 1851 zu einer Correctionshausstrase von 1 Jahr und 1 Tag und zur Stellung unter polizeiliche Aussicht aus vier Jahre nach erstandener Strafe. 14) Karl Hellermann, Buchdruckereibesitzer und verantwortlicher Redacteur des Mainzer Tagblattes aus Mainz, wegen Herabwürdigung der christlichen, insbesondere der römisch-katholischen und der evangeli- schen Religion, durch Urtheil vom 7. und 21. März 1851, in eine Correctionshausstrase von 3 Monaten. 15) Franziska Mayer, ohne Gewerbe aus Altenbamberg, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 11. April 1851, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen des ersten Monats und in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkungz sodann zur Stellung unter polizeiliche Aussicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe. 16) Heinrich Scholles, Schuhmacher aus Nierstein, wegen widerrechtlichen Eindringens in eine Woh- nung, resp. in ein bewohntes Schiff im Hafen von Mainz und wegen Widersetzung, durch Urtheil vom 2. Mai 1851 in eine Correetioushausstrafe von 18 Monaten.