Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/311: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 27.'''</center>
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarafatze als 4Pfund aufgeführten Ballen   
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wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten   
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten   

Version vom 16. April 2011, 15:43 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.

Unter den im Tarife mit einem höheren Tarafatze als 4Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbe- hörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8Zentner zur Ver-- kiss zollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpslichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. 11. 2. O. und 41 0.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem«Brutto-Gewichte G szss über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zeninern eine , Tara bewilligt wird. 3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzol- lung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegnng der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, er- mitteln lassen will. e Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Un- bequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die , Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zoll- I pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. ss 4. Ju Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpacknngsart der Waare und Ii i eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist anchdie Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. S) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt 111.) ess geringere Jollfätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nach- gelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, — die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, Isis,. ,, ,, ,, einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zenmek, ,, » ,, zweispännigen ,, zu vier und zwslllzig Z1’llk!l1’k, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. ll. Bei den aus gemischten nicht seidenhaliigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der De- klaration auf das darin vorhandene Material, in so fern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen ec., ohne Beimischung von Wosyle, gefertigte Waaj'e!l nach ihren Ukstoffcll oder blllllllwollellc Waakcil deklarikt

ez-.