Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/249: Unterschied zwischen den Versionen
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No. 23.
LUDWIG
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==<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.'''</center>== | |||
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:: Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen. | |||
:: Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2. c und 41. c) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird." | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Sraarssiegel. | |||
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<div align="right">F. v. Schenck.</div> |
Version vom 6. April 2011, 19:19 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
- Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen.
- Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2. c und 41. c) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird."
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Sraarssiegel.
(L. S.)
F. v. Schenck.