Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/249: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.'''</center>==
<center>'''No. 23.'''</center>
:: Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen.
:: Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2. c und 41. c) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird."
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Sraarssiegel.
'''(L. S.)'''
<center>'''LUDWIG'''</center>
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Version vom 6. April 2011, 19:19 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 23.


Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2. c und 41. c) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird."
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Sraarssiegel.

(L. S.)

LUDWIG
F. v. Schenck.