Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/238: Unterschied zwischen den Versionen
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andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines Jeden Jahres der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach verbüßter Strafe.<br />13) Johann Gottlieb '''Völker vulgo''' Gottfried Völker von Frankfurt a.M., wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 3. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Jahres der Strafzeit.<br />14) Philippine '''Zehfuß''' von Alsbach, wegen mit Vorbedacht verübter Tödtung ihres Kindes durch Urtheil vom 6. Januar 1851 zu lebenswieriger Zuchthausstrafe.<br />15) |
Version vom 28. März 2011, 04:02 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 22.
andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines Jeden Jahres der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach verbüßter Strafe.
13) Johann Gottlieb Völker vulgo Gottfried Völker von Frankfurt a.M., wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 3. Januar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Jahres der Strafzeit.
14) Philippine Zehfuß von Alsbach, wegen mit Vorbedacht verübter Tödtung ihres Kindes durch Urtheil vom 6. Januar 1851 zu lebenswieriger Zuchthausstrafe.
15)