Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/235: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt am 4. August 1851.</center>
 
Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Erhebung der Rheinzölle betr.; – 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs durch das Regierungsblatt bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg; 3) Characterverleihung.
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<center>'''Bekanntmachung,'''</center>
<center>die Erhebung der Rheinzölle betreffend.</center>
 
In Folge von Vereinbarungen unter den deutschen Rheinuferstaaten über Ermäßigung der Rheinzölle wird hierdurch der nachstehende besondere Tarif bekannt gemacht, nach welchem vom 1. October dieses Jahres an die Rheinzölle auf der Strecke von der Lauter bis Emmerich von denjenigen Gütern erhoben werden, die unter der Flagge eines deutschen Rheinuferstaates oder unter einer anderen, den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten gleichgestellten Flagge verschifft werden.
:Dieser Tarif bleibt vorläufig bis zum 31. December 1853 in Gültigkeit.
:Die Recognitionsgebühr wird wie seither erhoben.
 
::Darmstadt den 31. Juli 1851.
 
<center>Aus allerhöchstem Auftrag:</center>
<center>Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußeren.</center>
<center>v. Dalwigk.</center>
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Version vom 25. März 2011, 15:59 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 22.

Darmstadt am 4. August 1851.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Erhebung der Rheinzölle betr.; – 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs durch das Regierungsblatt bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg; 3) Characterverleihung.


Bekanntmachung,
die Erhebung der Rheinzölle betreffend.

In Folge von Vereinbarungen unter den deutschen Rheinuferstaaten über Ermäßigung der Rheinzölle wird hierdurch der nachstehende besondere Tarif bekannt gemacht, nach welchem vom 1. October dieses Jahres an die Rheinzölle auf der Strecke von der Lauter bis Emmerich von denjenigen Gütern erhoben werden, die unter der Flagge eines deutschen Rheinuferstaates oder unter einer anderen, den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten gleichgestellten Flagge verschifft werden.

Dieser Tarif bleibt vorläufig bis zum 31. December 1853 in Gültigkeit.
Die Recognitionsgebühr wird wie seither erhoben.
Darmstadt den 31. Juli 1851.
Aus allerhöchstem Auftrag:
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußeren.
v. Dalwigk.
Achen.