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==<center>'''No. 18.'''</center>== | |||
oder sonst innerhalb dieser Staaten, statt der sonst vorgeschriebenen Pässe, der Paßkarten zu bedienen. | |||
<center>§. 3.</center> | |||
::Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche | |||
::1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher erkannt, auch | |||
::2) völlig selbstständig sind, und | |||
::3) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde (§. 7.) ihren Wohnsitz haben. | |||
::Ausnahmsweise, in Beziehung auf die Bedingungen unter 2. und 3. können Paßkarten ertheilt werden: | |||
:::a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde am Universitätsorte, | |||
:::b) unselbstständigen Familienmitgliedern auf den Antrag des Familienhaupts (Vaters oder Vormunds), jedoch nur wenn sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, | |||
:::c) Handlungsdienern auf den besonderen Antrag ihrer Principale, am Wohnorte des Letzteren. | |||
<center>§. 4.</center> | |||
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten oder Eltern, sowie Dienstboten, welche mit ihrer Herrschaft reisen, werden durch die Paßkarten der Letzteren legitimirt. | |||
<center>§. 5.</center> | |||
::Die Paßkarten bleiben allen Denjenigen versagt: | |||
::a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig sind, insbesondere den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen, | |||
::b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art, | |||
::c) Denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. | |||
<center>§. 6.</center> | |||
Die Paßkarten sind nur für die Dauer des Kalenderjahrs gültig, in welchem sie ausgefertigt werden. Sie werden von sämmtlichen in §. 1. genannten Staaten nach übereinstimmendem Formular und von gleicher Farbe ausgegeben werden und Namen, Stand und Wohnort, sowie Signalement und Unterschrift des Inhabers enthalten. | |||
<center>§. 7.</center> | |||
Zur Ausstellung von Paßkarten sind nur die Großh. Ministerial-Paßexpedition und die Großh. Regierungs-Commissionen befugt. | |||
<center>§. 8.</center> | |||
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht statt. | |||
<center>§. 9.</center> | |||
Die Stempelgebühr für eine Paßkarte ist auf 20 kr. festgesetzt. |
Version vom 9. Februar 2010, 08:04 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 18.
oder sonst innerhalb dieser Staaten, statt der sonst vorgeschriebenen Pässe, der Paßkarten zu bedienen.
- Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche
- 1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher erkannt, auch
- 2) völlig selbstständig sind, und
- 3) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde (§. 7.) ihren Wohnsitz haben.
- Ausnahmsweise, in Beziehung auf die Bedingungen unter 2. und 3. können Paßkarten ertheilt werden:
- a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde am Universitätsorte,
- b) unselbstständigen Familienmitgliedern auf den Antrag des Familienhaupts (Vaters oder Vormunds), jedoch nur wenn sie das 18. Lebensjahr überschritten haben,
- c) Handlungsdienern auf den besonderen Antrag ihrer Principale, am Wohnorte des Letzteren.
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten oder Eltern, sowie Dienstboten, welche mit ihrer Herrschaft reisen, werden durch die Paßkarten der Letzteren legitimirt.
- Die Paßkarten bleiben allen Denjenigen versagt:
- a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig sind, insbesondere den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen,
- b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art,
- c) Denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
Die Paßkarten sind nur für die Dauer des Kalenderjahrs gültig, in welchem sie ausgefertigt werden. Sie werden von sämmtlichen in §. 1. genannten Staaten nach übereinstimmendem Formular und von gleicher Farbe ausgegeben werden und Namen, Stand und Wohnort, sowie Signalement und Unterschrift des Inhabers enthalten.
Zur Ausstellung von Paßkarten sind nur die Großh. Ministerial-Paßexpedition und die Großh. Regierungs-Commissionen befugt.
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht statt.
Die Stempelgebühr für eine Paßkarte ist auf 20 kr. festgesetzt.