Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/106: Unterschied zwischen den Versionen
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:::und nicht horstweise sind. Letzteres wird angenommen, wenn sie dem Alter nach über 10 Jahre und der Flächenausdehnung nach über 5 Morgen betragen. | |||
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:::1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden. | |||
:::2) die Jahresschläge. | |||
==<center>'''II. Verpflichtungen der Waldeigenthümer.'''</center>== | |||
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Version vom 1. Februar 2010, 10:00 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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No. 12.
- und nicht horstweise sind. Letzteres wird angenommen, wenn sie dem Alter nach über 10 Jahre und der Flächenausdehnung nach über 5 Morgen betragen.
- c) Für Niederwald (im Falle der Waldeigenthümer auf die vorerwähnte Ausscheidung der Bestände verzichtet) insbesondere
- 1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden.
- 2) die Jahresschläge.