Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/103: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|102|103|104|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|102|103|104|unkorrigiert}}
==<center>Großherzoglich Hessisches</center>==
==<center>'''R e g i e r u n g s b l a t t .'''</center>==
<center>'''No. 12.'''</center>
 
<center>Darmstadt am 15. Mai 1851.</center>
 
Inhalt: 1) Verordnung, die forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betr.; - 2) Instruction für die forstwirtschaftliche Aufnahme und Kartirung der Waldungen und ihrer inneren Abtheilungen; - 3) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1851; - 4) Nachträgliche desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1851; - 5) Bekanntmachung, den Ausschlag zu Bezahlung der durch die Parzellenvermessung der sogenannten Laubacher Waldgemarkung entstandenen Kosten betr.; - 6) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens; - 7) Militärdienstnachrichten; - 8) Sterbfälle.
 
 
<center>---------</center>
 
<center>'''Verordnung,'''</center>
<center>die forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betreffend.</center>
 
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.
 
Da das forstwirtschaftliche Interesse die Flächenaufnahme der einzelnen Abtheilungen der Waldungen erheischt und diese Aufnahme am zweckmäßigsten und mit bedeutender Kostenersparniß gleichzeitig mit den Parzellenvermessungen vorgenommen werden, so haben Wir unter Bezugnahme auf den §. 13 der Verordnung über die Organisation der Geometer vom 14. Juli 1832 verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
 
<center>§. 1.</center>

Version vom 16. Mai 2009, 20:48 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[102]
Nächste Seite>>>
[104]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Großherzoglich Hessisches

R e g i e r u n g s b l a t t .

No. 12.
Darmstadt am 15. Mai 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betr.; - 2) Instruction für die forstwirtschaftliche Aufnahme und Kartirung der Waldungen und ihrer inneren Abtheilungen; - 3) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1851; - 4) Nachträgliche desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1851; - 5) Bekanntmachung, den Ausschlag zu Bezahlung der durch die Parzellenvermessung der sogenannten Laubacher Waldgemarkung entstandenen Kosten betr.; - 6) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens; - 7) Militärdienstnachrichten; - 8) Sterbfälle.


---------
Verordnung,
die forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.

Da das forstwirtschaftliche Interesse die Flächenaufnahme der einzelnen Abtheilungen der Waldungen erheischt und diese Aufnahme am zweckmäßigsten und mit bedeutender Kostenersparniß gleichzeitig mit den Parzellenvermessungen vorgenommen werden, so haben Wir unter Bezugnahme auf den §. 13 der Verordnung über die Organisation der Geometer vom 14. Juli 1832 verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1.