Geschichte der Gemeinde Wegberg/136: Unterschied zwischen den Versionen

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:{{Sperrschrift|Wegberg}}, den 25. Januar 1910.
 
::::::::::::::::'''Der Bürgermeister,''' Vollmer.

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 11:56 Uhr

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      Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben. Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger festsetzen.

§ 11.

      Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung durch den Gemeindevorstand, worüber dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Mitteilung (Veranlagung) zuzustellen ist.

      Die Steuer ist innerhalb drei Wochen an die Gemeindekasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 12.

      Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Veranlagung beim Gemeindevorstand schriftlich oder protokollarisch anzubringen.

      Über den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren an den Kreisausschuß offen.

      Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Abführung der Steuer nicht aufgeschoben.

§ 13.

      Wer eine ihm nach § 9 dieser Ordnung obliegende Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.

§ 14.

      Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Wegberg, den 25. Januar 1910.
Der Bürgermeister, Vollmer.