Geschichte der Gemeinde Wegberg/137
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Ordnung, betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern im Bezirke der Gemeinde Wegberg.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Wegberg vom heutigen Tage wird hierdurch gemäß §§ 15, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern für die Gemeinde Wegberg erlassen.
Für die im Bezirk der Gemeinde Wegberg stattfindenden öffentlichen Lustbarkeiten sind an die hiesige Gemeindekasse nachstehende Steuern zu entrichten und zwar:
- 1. für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung
- a) an den für öffentliche Tanzlustbarkeiten allgemein freigegebenen Tagen ohne Rücksicht auf die Dauer.....10 Mk.
- b) an anderen Tagen, wenn die Tanzbelustigung höchstens 6 Stunden und längstens bis 12 Uhr nachts dauert.....20 Mk.
- c) desgleichen, wenn die Tanzbelustigung mehr als 6 Stunden dauert oder über 12 Uhr nachts hinaus ausgedehnt wird.....30 Mk.
- 2. für die Veranstaltung
- a) eines Konzertes.....3 Mk.
- b) einer Theatervorstellung.....4 Mk.
- c) einer Theatervorstellung mit Konzert.....5 Mk.
- 3. für Gesangs-, deklamatorische oder musikalische Vorträge für den Tag.....4 Mk.
- 4. für die Veranstaltung von Rauchwettstreiten für den Tag.....100 Mk.
- 5. für die Veranstaltung von Preiskegeln oder Preisbillardspielen gegen Entgelt für den Tag.....5 Mk.
- 6.
- a) für Vogelschießen für den Tag.....2 Mk.
- b) für Preisschießen für den Tag.....5 Mk.
- 7. für sogenannte Tingel-Tangel, Spezialitäten-Theater oder Theatervorstellungen umherziehender Gesellschaften für den Tag.....6 Mk.