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==<center>No. 11.</center>== | |||
:Ackermanns Gottfried Krämer, sie zu Lebzeiten Privatin in Oberingelheim wohnhaft, nachgesucht | |||
und verordnet, daß über diesen Antrag nach Jahresfrist von dessen Bekanntmachung an erkannt werden soll, wie Rechtens. | |||
:Darmstadt den 4. April 1851. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.</center> | |||
<center>'''v. Lindelof.'''</center> | |||
Gottwerth. | |||
<center>---------</center> | |||
<center>'''Bekanntmachung,'''</center> | |||
<center>die Auflösung des Forstpolizeibezirks Michelstadt und die Bildung eines neuen Forstreviers Beerfelden betreffend.</center> | |||
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben in Folge des Gesetzes vom 7. August 1848 die Auflösung des Forstpolizeibezirks Michelstadt und die Bildung eines neuen Forstreviers Beerfelden, welches aus den sämmtlichen Orten und Gemarkungen des Landgerichts Freienstein und der Gemarkung Mainzisch-Hiltersklingen, Landgerichts Fürth, zusammengesetzt seyn wird und welchem außer den Waldungen der Gemeinden und Stiftungen, auch alle in den bezeichneten Gemarkungen liegenden Privatwaldungen, soweit sie nicht dem Herrn Grafen von Erbach-Fürstenau gehören und dafür besondere Privat-Reviere bestehen, in forstlicher Beziehung einverleibt werden, Allerhöchst zu genehmigen und weiter allergnädigst zu verordnen geruht, daß die beiden neuen Forstreviere Erbach und Beerfelden provisorisch dem Forste Waldmichelbach zugetheilt werden sollen. | |||
:Diese allerhöchsten Anordnungen treten mit dem 1. Juni d. J. In Vollzug. | |||
:Darmstadt den 8. April 1851. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.</center> | |||
<center>'''F. von Schenck.'''</center> | |||
Merck. |
Version vom 31. Oktober 2008, 16:29 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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No. 11.
- Ackermanns Gottfried Krämer, sie zu Lebzeiten Privatin in Oberingelheim wohnhaft, nachgesucht
und verordnet, daß über diesen Antrag nach Jahresfrist von dessen Bekanntmachung an erkannt werden soll, wie Rechtens.
- Darmstadt den 4. April 1851.
Gottwerth.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben in Folge des Gesetzes vom 7. August 1848 die Auflösung des Forstpolizeibezirks Michelstadt und die Bildung eines neuen Forstreviers Beerfelden, welches aus den sämmtlichen Orten und Gemarkungen des Landgerichts Freienstein und der Gemarkung Mainzisch-Hiltersklingen, Landgerichts Fürth, zusammengesetzt seyn wird und welchem außer den Waldungen der Gemeinden und Stiftungen, auch alle in den bezeichneten Gemarkungen liegenden Privatwaldungen, soweit sie nicht dem Herrn Grafen von Erbach-Fürstenau gehören und dafür besondere Privat-Reviere bestehen, in forstlicher Beziehung einverleibt werden, Allerhöchst zu genehmigen und weiter allergnädigst zu verordnen geruht, daß die beiden neuen Forstreviere Erbach und Beerfelden provisorisch dem Forste Waldmichelbach zugetheilt werden sollen.
- Diese allerhöchsten Anordnungen treten mit dem 1. Juni d. J. In Vollzug.
- Darmstadt den 8. April 1851.
Merck.