Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/081: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:
<center>Artikel 5.</center>
<center>Artikel 5.</center>
<center>C. In derselben Richtung.</center>
<center>C. In derselben Richtung.</center>
:1) Erreicht ein Dampfschiff ein vorfahrendes bis zu einer Entfernung von zwei Schiffslängen (80 Meter), so darf es sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der Führer des hintern Schiffes vorbeifahren, so muß derselbe fünf Glockenschläge geben, und eine blaue Flagge (zur Nachtzeit, statt dieser, eine hellbrennende Laterne, mit weißem Glase) auf halbem Mast aufziehen lassen. Dasjenige Schiff, welches vorbeifahren will, muß, sobald dieses Zeichen gegeben worden, nach der rechten Seite (Steuerbordseite), das vorfahrende aber nach der linken (Backbordseite) ausweichen.


:1) Erreicht ein Dampfschiff
:Schiffer, welche auf den Stromstrecken unterhalb '''Spyk''' fahren, müssen zur Nachtzeit die Laterne nicht auf halbem Mast, sondern unter dem Bugspriet anhängen lassen.
 
:2) Sobald das hintere Schiff mit dem vorfahrenden oder mit dem letzten, von diesem geschlappten Schiffe bis auf halbe Schiffslänge auf gleicher Höhe sich befindet, muß das vordere Schiff so lange mit verminderter Kraft fahren, bis jenes erstere vorbeigefahren ist.
 
:3) Wenn ein besser segelndes Schiff ein vorfahrendes erreicht, und der Führer des erstern dem letztern vorbeifahren will, so hat derselbe dies durch Ruf zeitig zu erkennen zu geben. Alsdann hat der Führer des vorfahrenden Schiffes so lange die Segel zu mindern, bis das andere Schiff vorbeigefahren ist.
 
<center>Artikel 6.</center>
<center>D. Vorschriften in Betreff der Dampfschleppzüge.</center>
:1) Die Vorschriften der Art. 1 bis 5

Version vom 21. Oktober 2008, 19:27 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[080]
Nächste Seite>>>
[082]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!


Nr. 10.
2) Ist der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe die im Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen zu geben.
3) Wenn die Führer zweier, in entgegengesetzter Richtung fahrender Dampfschiffe gleichzeitig zu erkennen geben, daß sie von der vorstehend zu 1 gegebenen Vorschrift abweichen müssen, so soll das auf dem zu Berg fahrenden Schiffe gegebene Zeichen maßgebend seyn.
Artikel 5.
C. In derselben Richtung.
1) Erreicht ein Dampfschiff ein vorfahrendes bis zu einer Entfernung von zwei Schiffslängen (80 Meter), so darf es sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der Führer des hintern Schiffes vorbeifahren, so muß derselbe fünf Glockenschläge geben, und eine blaue Flagge (zur Nachtzeit, statt dieser, eine hellbrennende Laterne, mit weißem Glase) auf halbem Mast aufziehen lassen. Dasjenige Schiff, welches vorbeifahren will, muß, sobald dieses Zeichen gegeben worden, nach der rechten Seite (Steuerbordseite), das vorfahrende aber nach der linken (Backbordseite) ausweichen.
Schiffer, welche auf den Stromstrecken unterhalb Spyk fahren, müssen zur Nachtzeit die Laterne nicht auf halbem Mast, sondern unter dem Bugspriet anhängen lassen.
2) Sobald das hintere Schiff mit dem vorfahrenden oder mit dem letzten, von diesem geschlappten Schiffe bis auf halbe Schiffslänge auf gleicher Höhe sich befindet, muß das vordere Schiff so lange mit verminderter Kraft fahren, bis jenes erstere vorbeigefahren ist.
3) Wenn ein besser segelndes Schiff ein vorfahrendes erreicht, und der Führer des erstern dem letztern vorbeifahren will, so hat derselbe dies durch Ruf zeitig zu erkennen zu geben. Alsdann hat der Führer des vorfahrenden Schiffes so lange die Segel zu mindern, bis das andere Schiff vorbeigefahren ist.
Artikel 6.
D. Vorschriften in Betreff der Dampfschleppzüge.
1) Die Vorschriften der Art. 1 bis 5