Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/033: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
No. 6.
Artikel 1.
Artikel 2.
LUDWIG.
Zusammenstellung
der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848.
I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|032|33|034|unvollständig}} | {{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|032|33|034|unvollständig}} | ||
<center>'''No. 6.'''</center> | |||
<center>'''Artikel 1.'''</center> | |||
Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das zweite Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli 1851 fortzuerheben. | |||
<center>'''Artikel 2.'''</center> | |||
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. | |||
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. | |||
:Darmstadt den 29. März 1851. | |||
<center>'''LUDWIG.'''</center> | |||
(L.S.) | |||
F. v. Schenck. | |||
<center>'''Zusammenstellung'''</center> | |||
<center>der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848. </center> | |||
Nach der Bestimmung des §. 16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1848 zur öffentlichen Kenntniß gebracht: | |||
<center>I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe.</center> |
Version vom 13. Juli 2008, 07:12 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [032] |
Nächste Seite>>> [034] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unvollständig | |
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
|
Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das zweite Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli 1851 fortzuerheben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt den 29. März 1851.
(L.S.)
F. v. Schenck.
Nach der Bestimmung des §. 16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1848 zur öffentlichen Kenntniß gebracht: