Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/032: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|031|32|033|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|031|32|033|unkorrigiert}}
<center>'''No. 6.'''</center>
<center>'''No. 6.'''</center>


Zeile 8: Zeile 8:




Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betr.; - 4) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848; - 5) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabbinen zu Offenbach für die Jahre 1849, 1850 und 1851 betr.; - 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung von zwei Zielen Communalumlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Bieben, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1850 betr.; - 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der für 1850 in der Gemeinde Mackenheim vorgesehenen Umlage erster Klasse betr.; - 8) Ordensverleihung; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Dienstentlassung; - 11) Cocurrenzeröffnungen.
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''
 
Nachdem Wir Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen den Mißbrauch der Presse haben vorlegen lassen, es aber voraussichtlich nicht möglich seyn wird, daß noch vor Ablauf der im Art. 33 der Verordnung vom 4. October 1850 für die Wirksamkeit dieser Verordnung
festgesetzten Zeit die Ständischen Verhandlungen über jenen Entwurf beendigt und hiernach das beabsichtigte Gesetz erlassen werde, bis dahin aber die Fortdauer der gedachten Verordnung zur Erhaltung der Sicherheit des Staates dringend nothwendig ist, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
 
<center>'''Einziger Artikel.'''</center>
 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. October 1850, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlung betreffend, sollen von dem Tage an, mit welchem die gedachte Verordnung erlischt, bis zur Erlassung eines Gesetzes zum Schutz gegen den Mißbrauch der Presse in Wirksamkeit erhalten werden.
 
<center>Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.</center>
 
:Darmstadt am 27. März 1851.
<center>'''LUDWIG.'''</center>
(L.S.)
 
v. Dalwigk. v. Lindelof
 
 
<center>'''Gesetz,'''</center>
<center>die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betreffend.</center>
 
 
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''
 
Nachdem Wir mit unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das zweite Quartal 1851 noch fortbestehen soll, so haben wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Version vom 13. Juli 2008, 06:59 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[031]
Nächste Seite>>>
[033]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


No. 6.


Verordnung,
die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlungen betreffend.


LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen den Mißbrauch der Presse haben vorlegen lassen, es aber voraussichtlich nicht möglich seyn wird, daß noch vor Ablauf der im Art. 33 der Verordnung vom 4. October 1850 für die Wirksamkeit dieser Verordnung festgesetzten Zeit die Ständischen Verhandlungen über jenen Entwurf beendigt und hiernach das beabsichtigte Gesetz erlassen werde, bis dahin aber die Fortdauer der gedachten Verordnung zur Erhaltung der Sicherheit des Staates dringend nothwendig ist, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. October 1850, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlung betreffend, sollen von dem Tage an, mit welchem die gedachte Verordnung erlischt, bis zur Erlassung eines Gesetzes zum Schutz gegen den Mißbrauch der Presse in Wirksamkeit erhalten werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 27. März 1851.
LUDWIG.

(L.S.)

v. Dalwigk. v. Lindelof


Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betreffend.


LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir mit unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das zweite Quartal 1851 noch fortbestehen soll, so haben wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: