Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/043: Unterschied zwischen den Versionen

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Pastor zu Hadersleben (an die Stelle des 1533 als Superintendent nach Goslar berufenen <tt>Dr.</tt> Eberhard Weidensee getreten), Reinhold Westerholt, Pastor zu Schleswig (Nachfolger des schon 1529 verstorbenen Marquard Schuldorp), Hermann Tast, Pastor zu Husum, Gerhard Slewerth, Pastor zu S. Nicolai in Flensburg, und Georg Winther, Prediger zu Hadersleben (nämlich Schloßprediger daselbst). Aus Holstein waren keine anwesend, auch keine Abgeordnete des Schleswiger Domcapitels. Der Bischof zu Schleswig, Gottschalk von Ahlefeldt, war auch nicht, wie die Dänischen Bischöfe, gefangen genommen, sondern bei seiner Würde und seinen Einkünften gelassen worden, weil er sich ruhig verhielt und der Reformation nicht hindernd in den Weg getreten war. Es waren in der Bestätigung der Landesprivilegien 1533 der Besitzstand und die Rechte dem Bischofe von Schleswig und seinem Capitel garantirt. Die Zuziehung jener Prediger aus dem Herzogthum Schleswig aber ist (wenn man nicht annehmen will, daß sie blos ihrer persönlichen Befähigung wegen zur Synode berufen wären, als Sachkundige, was sie allerdings waren) wohl daraus zu erklären, daß nach der bisherigen Verfassung Schleswig mit zur Kirchenprovinz von Lund gehört hatte, Abgeordnete von daher also nicht fehlen durften, wenn anders diese Synode als die Dänische Nationalkirche darstellend angesehen werden sollte. Zur vollen Gültigkeit und Sicherstellung der Kirchen-Ordnung war aber noch die Einwilligung der Dänischen Reichsstände erforderlich. Diese erfolgte auch auf dem Reichstage zu Odensee 1539, den 14. Juni. Ein Gleiches war erforderlich für die Herzogthümer, und die Annahme der freilich in einigen Punkten veränderten und vermehrten Kirchen-Ordnung ward denn auch zu Stande gebracht auf dem desfalls nach Rendsburg berufenen Landtage 1542, den 9. März.
 
Vorher aber noch war ein Landtag gewesen 1540, auf welchem es harte Kämpfe gab und die Annahme der Kirchen-Ordnung nicht hatte durchgesetzt werden können. Der Landtag war ausgeschrieben auf Oculi, also kurz vor Ostern. Nachdem man erst in gewöhnlicher Weise wegen der Steuerbewilligung gedungen und dem Könige, der 4 Gulden vom Pflug begehrte, erst Einen Gulden geboten, dann doch 2 Gulden bewilligt hatte, und, wie ein Berichterstatter über diesen Landtag sich ausdrückt, „Königl. Majestät darmith gesediget (gesättigt) geworden“, ließ der König verkündigen, er habe

Aktuelle Version vom 6. Juni 2008, 15:47 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Pastor zu Hadersleben (an die Stelle des 1533 als Superintendent nach Goslar berufenen Dr. Eberhard Weidensee getreten), Reinhold Westerholt, Pastor zu Schleswig (Nachfolger des schon 1529 verstorbenen Marquard Schuldorp), Hermann Tast, Pastor zu Husum, Gerhard Slewerth, Pastor zu S. Nicolai in Flensburg, und Georg Winther, Prediger zu Hadersleben (nämlich Schloßprediger daselbst). Aus Holstein waren keine anwesend, auch keine Abgeordnete des Schleswiger Domcapitels. Der Bischof zu Schleswig, Gottschalk von Ahlefeldt, war auch nicht, wie die Dänischen Bischöfe, gefangen genommen, sondern bei seiner Würde und seinen Einkünften gelassen worden, weil er sich ruhig verhielt und der Reformation nicht hindernd in den Weg getreten war. Es waren in der Bestätigung der Landesprivilegien 1533 der Besitzstand und die Rechte dem Bischofe von Schleswig und seinem Capitel garantirt. Die Zuziehung jener Prediger aus dem Herzogthum Schleswig aber ist (wenn man nicht annehmen will, daß sie blos ihrer persönlichen Befähigung wegen zur Synode berufen wären, als Sachkundige, was sie allerdings waren) wohl daraus zu erklären, daß nach der bisherigen Verfassung Schleswig mit zur Kirchenprovinz von Lund gehört hatte, Abgeordnete von daher also nicht fehlen durften, wenn anders diese Synode als die Dänische Nationalkirche darstellend angesehen werden sollte. Zur vollen Gültigkeit und Sicherstellung der Kirchen-Ordnung war aber noch die Einwilligung der Dänischen Reichsstände erforderlich. Diese erfolgte auch auf dem Reichstage zu Odensee 1539, den 14. Juni. Ein Gleiches war erforderlich für die Herzogthümer, und die Annahme der freilich in einigen Punkten veränderten und vermehrten Kirchen-Ordnung ward denn auch zu Stande gebracht auf dem desfalls nach Rendsburg berufenen Landtage 1542, den 9. März.

Vorher aber noch war ein Landtag gewesen 1540, auf welchem es harte Kämpfe gab und die Annahme der Kirchen-Ordnung nicht hatte durchgesetzt werden können. Der Landtag war ausgeschrieben auf Oculi, also kurz vor Ostern. Nachdem man erst in gewöhnlicher Weise wegen der Steuerbewilligung gedungen und dem Könige, der 4 Gulden vom Pflug begehrte, erst Einen Gulden geboten, dann doch 2 Gulden bewilligt hatte, und, wie ein Berichterstatter über diesen Landtag sich ausdrückt, „Königl. Majestät darmith gesediget (gesättigt) geworden“, ließ der König verkündigen, er habe