Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/003: Unterschied zwischen den Versionen

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Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betr.; - 2) Bekannt- machung, die Vertheilung  des  Recrutenbedarfs  von  1851  auf  die  Provinzen  betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Versetzungen in den Ruhestand; - 5) Concurrenzeröffnungen
Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betr.; - 2) Bekanntmachung, die Vertheilung  des  Recrutenbedarfs  von  1851  auf  die  Provinzen  betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Versetzungen in den Ruhestand; - 5) Concurrenzeröffnungen




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Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 sind  E i n    T a u s e n d   
Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 sind  {{Sperrschrift|Ein Tausend Sechshundert Mann}} erforderlich, welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1850 ausgehoben werden sollen.  
S e c h s h u n d e r t  M a n n erforderlich, welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1850 ausgehoben werden sollen.  


Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.

Version vom 27. Mai 2008, 10:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt
No. 1.
Darmstadt am 7. Januar 1851.

Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betr.; - 2) Bekanntmachung, die Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1851 auf die Provinzen betr.; - 3) Dienstnachrichten; - 4) Versetzungen in den Ruhestand; - 5) Concurrenzeröffnungen


Edict,
die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wir hierduch, wie folgt:

Einziger Artikel.

Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1851 sind Ein Tausend Sechshundert Mann erforderlich, welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1850 ausgehoben werden sollen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.

Darmstadt den 18. December 1850.

(L. S.) LUDWIG.

Frhr. v. Schäffer-Bernstein.




Bekanntmachung,
der Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1851 auf die Provinzen betreffend.

Zur Vollziehung des allerhöchsten Edicts vom 18. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Recrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

  1. ) Nach den von den Recrutirungsräthen aufgestellten Hauptlisten über die Ergebnisse der Musterung von 1850 sind an tauglichen Dienstpflichtigen, einschließlich der in das Depot gesetzten, vorhanden: