Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/013: Unterschied zwischen den Versionen
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den Ansiedlern bis zum Jahre 1871 auf Grund von Gemeindesprüchen, unter Bestätigung: vor 1866 - durch das Fürsorge-Comité für die ausländischen Ansiedler, nach 1866 - durch die Bezirksämter der Colonien. Heirathete ein auswärtiger Ansiedler die Wittwe oder Tochter eines ohne Söhne verstorbenen Wirths und sollte er dadurch nach Art. 174 der Colonialordnung die Wirthschaft des Verstorbenen erben, so erfolgte entweder seine Ueberzählung aus seiner bisherigen Gemeinde oder er mußte das Land an einem Ansiedler des Orts abtreten. | den Ansiedlern bis zum Jahre 1871 auf Grund von Gemeindesprüchen, unter Bestätigung: vor 1866 - durch das Fürsorge-Comité für die ausländischen Ansiedler, nach 1866 - durch die Bezirksämter der Colonien. Heirathete ein auswärtiger Ansiedler die Wittwe oder Tochter eines ohne Söhne verstorbenen Wirths und sollte er dadurch nach Art. 174 der Colonialordnung die Wirthschaft des Verstorbenen erben, so erfolgte entweder seine Ueberzählung aus seiner bisherigen Gemeinde oder er mußte das Land an einem Ansiedler des Orts abtreten. |
Version vom 1. Mai 2008, 10:45 Uhr
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den Ansiedlern bis zum Jahre 1871 auf Grund von Gemeindesprüchen, unter Bestätigung: vor 1866 - durch das Fürsorge-Comité für die ausländischen Ansiedler, nach 1866 - durch die Bezirksämter der Colonien. Heirathete ein auswärtiger Ansiedler die Wittwe oder Tochter eines ohne Söhne verstorbenen Wirths und sollte er dadurch nach Art. 174 der Colonialordnung die Wirthschaft des Verstorbenen erben, so erfolgte entweder seine Ueberzählung aus seiner bisherigen Gemeinde oder er mußte das Land an einem Ansiedler des Orts abtreten.
Die Theilungen der Wirthschaften (des Landes und der Gebäude) und überhaupt das Vermögen verstorbener Colonisten unter die Erben wurden zwar bestätigt oder bewerkstelligt und die Streitigkeiten von Ansiedlern um das Recht der Benutzung von Land und Gebäuden wurden zwar entschieden durch die administrativgerichtliche Obrigkeit der Colonien; aber zur Grundlage der diesbezüglichen Bestätigungen und Entschuldigungen der Colonialämter und des Fürsorge-Comités diente, außerdem Gesetz und auf Grund desselben, wiederum das Gutachten der Gemeinde, ausgedrückt in einem besondern Gemeindespruch. Bei den Mennoniten herrschte eine andere Ordnung: Da sie nämlich nach Art. 154 der Colonialordnung die Waisenvormünder nach ihren besonderen Regeln erwählen durften, so wurden bei ihnen alle Erbschaftsangelegenheiten ihren Erbfolgeregeln gemäß von besonderen Bezirkswaisenältesten erledigt.
Es ist klar, daß, da die Colonialobrigkeit kein Recht hatte, Eigenthumsverschreibungen über Grund und Boden (??? ???) zu machen, man ihre Entscheidungen und Bestätigungen in Landsachen der Ansiedler nicht als Verschreibungen von Land zu unbeschränktem persönlichen Eigenthum ansehen kann: Es wurde verschrieben das Recht der beständigen Nutznießung von Land und Gebäuden, erblich und veräußerlich nur im Kreise der Gemeindeglieder. Folglich war das Recht der Colonisten am Lande und an Gebäuden ein beschränktes, ein unvollständiges Eigenthumsrecht (Anmerkung zu Art. 442 des I. Th. des X. Bandes der Gesetze).
3. Die Regeln vom 4. Juni 1871 (über die Verfassung der „frühern Colonisten“).
Das Gesetz von 1871 spricht von der Bodenverfassung der „ausländischen grundbesitzenden Ansiedler“ in den Artikeln 4 (P. 1, 4 und 6) und 16 28 der „Regeln“ und führt als für die früheren Colonisten gültig die Artikel 51 (P. 5, 6 und 7), 54 (P. 1-3) und 130 (P. 1) der allgemeinen Bodenordnung an. Nach diesen Gesetzverordnungen unterliegt a) der Gemeinde die Genehmigung der Abtretung eines Hofantheils (??? ???) sietens eines Wirths an einen anderen und die Genehmigung der Theilung von Familiengenossenschaften (??? ???); b) die Gemeinde darf (also muß sie nicht!) Landantheile von Familien in beständige besondere Parzellen abtheilen, welche im persönlichen Besitz der Ansiedler stehend (P. 4 und 5 des Art. 19 der „Regeln“) von ihren Besitzern im notariellen Wege veräußert werden, vom Gericht für Privatschulden