Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/014
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verkauft werden können und an die Erben auf Bestimmung des Gerichts übergehen, aber auch verkauft und vermacht werden können an fremde Personen, mit Ausnahme der Inden (Gesetz vom 23. November 1870. P. 7 a); 3) das Minorat wird aufgehoben und den Ansiedlern freigestellt, sich in der Erwerbung von Land nach Sitte und Brauch zu richten, und 4) ein aus der Gemeinde austretender Ansiedler muß den in seiner Nutznießung befindlichen участокъ abgeben.
Indem das Gesetz von 1871 die Punkte 5, 6 und 7 des Art. 51 und die Punkte 1-3 des Art. 54 der Allgemeinen Bauernordnung anführt, in welchen von solchen Arten des Landbesitzes der Bauern (крестьяне) die Rede ist, die es in den Colonien des Südens nicht giebt, und im 1. und 6. Punkt des Art. 4 der „Regeln“ von Colonien mit „hofweise erblicher Nutznießung des Landes“ spricht, dabei augenscheinlich die Colonien des Südens meinend, ist das Gesetz von 1871 ungenau: das Gesetz macht an diesen Stellen keinen Unterschied zwischen der hofweise erblichen Landbenutzung der südlichen Colonien und der der Bauerndörfer (mit abgetheilten Parzellen). Aber der 4. Punkt des 4. Artikels der „Regeln“ und die Heranziehung des 1. Punktes des Artikels 130 der Allgemeinen Bauernordnung zeigen, daß dem Gesetzgeber von 1871 der alte Landbesitz der südrussischen Colonien bekannt war und daß in den Punkten 1, 4 u. 6 des Art. 4 der Regeln und im § 1 des Art. 130 der Allgem. Bauernordnung aber von demjenigen Lande der Ansiedlerfamilien die Rede ist, das aus dem gemeinschaftlichen Dorflande nicht ausgeschieden worden, sondern in demselben befindlich und beweglich ist, - von dem Antheil (участіе[1], доля[1], пай[1]) der Familien am gemeinschaftlichen Dorflande. Anders ist der 4. Punkt des 4. Artikels der „Regeln“ und der 1. Punkt des Art. 130 der Bauernordnung nicht zu verstehen, da über abgetheilte Parzellen, wenn solche in den Colonien vorhanden wären, ihre Besitzer verfügen und dieselben auch beim Austritt aus der Gemeinde behalten könnten. Ebenso hat auch die „Instruction“ von 1871 nicht nur die Seelenlandantheile und Gebäude der Wolga-Ansiedler, sondern auch, da sie in dieser Beziehung keinen Unterschied unter den Ansiedlern macht, die nichtabgetheilten, obgleich erblichen Landantheile der südrussischen Ansiedler im Auge, wenn sie im 16. Punkt des Artikels XIII erklärt, die Gemeinde der Ansiedler habe alle Streitigkeiten in Theilungen von Familiengenossenschaften und in dem Besitz von участки und Gebäuden innerhalb der Grenzen des Dorflandes zu prüfen; denn die Grundstücke abgetheilten, persönlichen Besitzes, wie solche den Ansiedlern jetzt erlaubt ist einzuführen und die Angelegenheiten, welche dem Gericht unterliegen würden, nennt die Instruction ebendaselbst „abgetheilte участки“.
Sonach beengt das Gesetz von 1871 die Ansiedler in dem Wunsche, die alte Landverfassung beizubehalten, nicht; im Gegentheil: der Gemeinde das Recht gebend, alle Angelegenheiten in Land und Gebäuden im Gemeindebezirk ohne Bestätigung