Halfe: Unterschied zwischen den Versionen

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* Burghalfe (Der, der den Hof des Burgherrn bewirtschaftete.) [1],[2]
* Burghalfe (Der, der den Hof des Burgherrn bewirtschaftete.) [1],[2]
* Diensthalfe (Der, der den Diensthof des Grundherrn bewirtschaftete.) [1],[2]
* Diensthalfe (Der, der den Diensthof des Grundherrn bewirtschaftete.) [1],[2]
* Kommhalfe (Bewirtschafter des Kommhofes in Düren-Gürzenich) [3]
* Commhalfe/Kommhalfe (Pächter/Bewirtschafter des Kommhofes in Düren-Gürzenich) [3]


==Abgeleitete Familiennamen==
==Abgeleitete Familiennamen==

Version vom 17. Juni 2005, 12:05 Uhr

Bedeutung

Der Halfe war ein Pächter der ursprünglich gegen Abgabe der Hälfte des (Natural-)Ertrages als Pacht an den Grundherrn einen Hof bewirtschaftete.

Andere seltenere Deutungen interpretieren den Halfen als einen Bauer, der die Hälfte eines bestimmten Landstriches bewirtschaftete. [6]

Älteste Vorkommen

  • 1291 wird in Schaffhausen "ein halber, der uf eines burgers wingarten sizzet" erwähnt.[5]

Variationen

Weitere Bezeichnungen gleichen Ursprungs:

  • Halbe
  • Halbwinner
  • Halfwinner
  • Halbbauer
  • Halbleute
  • Halfleute

Spezialfälle

Häufig wurde der Halfe entsprechend des Besitzers oder der Lage seines Hofes näher bezeichnet.

Beispiele hierfür sind:

  • Abtshalfe
  • Burghalfe (Der, der den Hof des Burgherrn bewirtschaftete.) [1],[2]
  • Diensthalfe (Der, der den Diensthof des Grundherrn bewirtschaftete.) [1],[2]
  • Commhalfe/Kommhalfe (Pächter/Bewirtschafter des Kommhofes in Düren-Gürzenich) [3]

Abgeleitete Familiennamen

Die Bezeichnung Halfe und deren Ableitungen führten auch zur Bildung von Familiennamen.

Beispiele hierfür sind

Quellen/Literatur

[1] Beispiele aus dem Kirchenbuch Alfter
[2] DIETZ, Josef; ZERLETT, Norbert(1967): 900 Jahre Alfter 1067-1967.
Festschrift. Herausgeber: Gemeinde Alfter. Spich: G. Grote
[3] (wird nachgetragen --ML Carl 09:37, 17. Jun 2005 (CEST))
[4] Der Schaffhauser Richtebrief : die ältesten Satzungen der Stadt aus dem Jahre 1291
Hrsg. von Johannes Meyer. - Schaffhausen : Brodtmann, 1857. - 54 S.
[5] DEUTSCHES RECHTSWÖRTERBUCH (DRW). Wörterbuch der älteren deutschen (westgermanischen) Rechtssprache.
Forschungsstelle der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. [1] 

(Bitte die Begriffsdefinition ergänzen und durch Quellenangaben untermauern sowie die Beispiellisten ergänzen! --

WGRichter 16:49, 16. Jun 2005 (CEST))