Eigenbehörigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Begriffserklärung==
==Begriffsklärung==
Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum.
Unter [[Eigenbehörigkeit]] wird in [[Westfalen]] die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem [[Grundherrschaft|Grundherr]]n verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der in [[Ostpreußen]] durch den [[Deutscher Orden|"Deutschen Orden"]] etablierten [[Eigenhörigkeit]], wie diese in den [[Handfeste|Handfesten]] beschrieben sind. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel einen '''erblichen Nießbrauch an dem Untereigentum (Besitz, Grund und Boden).''' <ref>J. Riehl: Westfälisches Bauernrecht, S. 5</ref>
 
Der Hofhörige besaß ein dingliches, erbliches Nutzungsrecht, vorausgesetzt, daß er die im Hofrecht festgesetzten grundherrlichen Abgaben und Leistungen bei der Erbübertragung vertraglich anerkannte und auch entrichtete.
 
Da Eigenbehörige den Hof, den sie bewirtschafteten, nicht wirklich besaßen, konnten sie den Hof weder ganz noch teilweise veräußern. Auch die Belastung (Verpfändung) des Landes bedurfte in der Regel der Zustimmung des Grundherrn.
 
Aus der grundherrlichen Abhängigkeit resultierten eine Reihe von Pflichten. So waren die Eigenbehörigen zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet. Die nachwachsenden Töchter und Söhne der Eigenbehörigen konnten zum Gesindezwangsdienst herangezogen werden.
 
''Bis ins 18. Jahrhundert hinein erwarb der Grundherr sowohl an den unbeweglichen als auch an den beweglichen Sachen ([[mobilien und moventien|den Mobilien und Moventien]]) des Eigenbehörigen volles Eigentum.''<ref>A. Strunz-Happe: Wandel der Agrarverfassung, S. 39</ref> Dies hatte erhebliche erbrechtliche Folgen, denn der Nachlass eines Eigenbehörigen gehörte dem Grundherrn. Wollten die Nachkommen die Verfügungsgewalt über diese Habe erhalten, mussten sie eine Abgabe, den Sterbfall entrichten. Da diese Zahlungen in der grundherrschaftlichen Rentkammer registriert wurden, stellen die Aufzeichnungen darüber heute eine genealogische Quelle ersten Ranges dar, die häufig zeitlich weit über die Kirchenbuchaufzeichnungen hinausgehen. Für die landesherrlichen Höfe des Hochstifts Paderborn finden sich die Sterbfallregister beispielsweise in den Ämterrechnungen, die im [[Staatsarchiv Münster]] aufbewahrt werden.
 
Erwarb ein Eigenbehörgiger durch Übernahme oder durch Eheschließung Rechte an einer eigenbehörigen Stätte, so musste er den [[Weinkauf]] (Gewinnkauf) leisten. Da diese Abgabe praktisch bei jeder Eheschließung von Eigenbehörigen fällig wurde, sind die Aufzeichnungen der Weinkäufe heute ebenfalls als wichtige genealogische Quelle anzusehen.
 
Wollte ein Eigenbehöriger z.B. wegen einer Eheschließung in die Eigenbehörigkeit eines anderen Grundherrn wechseln, benötigte er einen Wechselbrief. Er reichte hierfür einen Begehrzettel bei seinem Grundherrn ein, aus dem hervorgeht, warum er in eines anderen Eigenbehörigkeit wechseln wollte. Er konnte aber zu diesem Zweck auch einen Freibrief von seinem bisherigen Grundherren erhalten und unter Abgabe desselben sich bei seinem neuen Grundherrn in dessen Eigenbehörigkeit begeben. Wollte ein Eigenbehöriger einen freien Stand erwerben um z.B. Handwerker in der Stadt oder auch Soldat zu werden, benötigte er einen [[Freibrief]]. Für Wechsel- und Freibriefe waren natürlich Abgaben zu leisten. Die Aufzeichnungen darüber sowie die Begehrzettel sind genealogisch hoch interessant.<ref>vgl. zu Frei und Wechselbriefen L. Schütte: Quellen zur Sozial- und Familiengeschichte der Eigenbehörigen des Domkapitels Paderborn</ref>


==Entstehung==
==Entstehung==
Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten. (Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.)
Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten.<ref>Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.</ref>
 
Die meisten Eigenbehörigen wurden in dieses Rechtsverhältnis hineingeboren, denn wurde jemand von eigenbehörigen Eltern geboren, war es selbst eigenbehörgig. War ein Elternteil freien Standes, war das Kind dennoch eigenbehörig. Es konnten sich auch persönlich Freie in die Eigenbehörigkeit begeben. Dies geschah beispielsweise durch die Übernahme einer eigenbehörigen Stätte.<ref>ebenda S. 275</ref>
 
==Rechtsquellen zur Eigenbehörigkeit==
Die Rechte und Pflichten von Eigenbehörigen wurden im 17. und 18. Jahrhundert in Eigentumsordnungen kodifiziert. Die älteste derartige Eigentumsordnung ist die Ravensbergische, die bereits 1669 entstand. Nach ihrem Beispiel wurden die  Osnabrücker (1722), die Minden-Ravensbergische (1741), die Münstersche (1770) und die Recklinghauser (1781) Eigentumsordungen geschaffen.<ref>vgl. dazu A. Strunz-Happe: Wandel der Agrarverfassung S. 32f.</ref>
 
==Literatur==
* '''Henning, Friedrich Wilhelm:''' Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.
*'''Riehl, J.:''' Westfälisches Bauernrecht - (Erb- und Framilienrecht) im Geltungsbereiche des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht ind der Provinz Westfalen, Minden 1896.
* '''Schütte, Leopold:''' Quellen zur Sozial- und Familiengeschichte der Eigenbehörigen des Domkapitels Paderborn, in: Beiträge zur westfälischen Familienforschung 41 (1983), S. 7 -55.
* '''Strunz-Happe, Anne:''' Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.
* '''Wilfried Pabst:''' Verbot der Auswärtsehe für Eigenbehörige/Leibeigene, in: Heimatbund Osnabrücker Land e.V.; Kreisheimatbund Bersenbrück e.V. (Hgg.): [[Heimatjahrbuch Osnabrücker Land 2012|Heimat-Jahrbuch Osnabrücker Land 2012]], Druck und Folie K.-G. Küper, [[Georgsmarienhütte]], [[Bersenbrück]], 1. Auflage, 2011, ISBN 9783941611122, S. 73-6.
<references/>
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==Regionales==
* [[Fürstbistum Münster/Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)]]


==Rechtliche Einordung==
==Benutzte Literatur==
Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.<br>
Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]

Aktuelle Version vom 27. Oktober 2023, 00:12 Uhr

Begriffsklärung

Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der in Ostpreußen durch den "Deutschen Orden" etablierten Eigenhörigkeit, wie diese in den Handfesten beschrieben sind. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel einen erblichen Nießbrauch an dem Untereigentum (Besitz, Grund und Boden). [1]

Der Hofhörige besaß ein dingliches, erbliches Nutzungsrecht, vorausgesetzt, daß er die im Hofrecht festgesetzten grundherrlichen Abgaben und Leistungen bei der Erbübertragung vertraglich anerkannte und auch entrichtete.

Da Eigenbehörige den Hof, den sie bewirtschafteten, nicht wirklich besaßen, konnten sie den Hof weder ganz noch teilweise veräußern. Auch die Belastung (Verpfändung) des Landes bedurfte in der Regel der Zustimmung des Grundherrn.

Aus der grundherrlichen Abhängigkeit resultierten eine Reihe von Pflichten. So waren die Eigenbehörigen zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet. Die nachwachsenden Töchter und Söhne der Eigenbehörigen konnten zum Gesindezwangsdienst herangezogen werden.

Bis ins 18. Jahrhundert hinein erwarb der Grundherr sowohl an den unbeweglichen als auch an den beweglichen Sachen (den Mobilien und Moventien) des Eigenbehörigen volles Eigentum.[2] Dies hatte erhebliche erbrechtliche Folgen, denn der Nachlass eines Eigenbehörigen gehörte dem Grundherrn. Wollten die Nachkommen die Verfügungsgewalt über diese Habe erhalten, mussten sie eine Abgabe, den Sterbfall entrichten. Da diese Zahlungen in der grundherrschaftlichen Rentkammer registriert wurden, stellen die Aufzeichnungen darüber heute eine genealogische Quelle ersten Ranges dar, die häufig zeitlich weit über die Kirchenbuchaufzeichnungen hinausgehen. Für die landesherrlichen Höfe des Hochstifts Paderborn finden sich die Sterbfallregister beispielsweise in den Ämterrechnungen, die im Staatsarchiv Münster aufbewahrt werden.

Erwarb ein Eigenbehörgiger durch Übernahme oder durch Eheschließung Rechte an einer eigenbehörigen Stätte, so musste er den Weinkauf (Gewinnkauf) leisten. Da diese Abgabe praktisch bei jeder Eheschließung von Eigenbehörigen fällig wurde, sind die Aufzeichnungen der Weinkäufe heute ebenfalls als wichtige genealogische Quelle anzusehen.

Wollte ein Eigenbehöriger z.B. wegen einer Eheschließung in die Eigenbehörigkeit eines anderen Grundherrn wechseln, benötigte er einen Wechselbrief. Er reichte hierfür einen Begehrzettel bei seinem Grundherrn ein, aus dem hervorgeht, warum er in eines anderen Eigenbehörigkeit wechseln wollte. Er konnte aber zu diesem Zweck auch einen Freibrief von seinem bisherigen Grundherren erhalten und unter Abgabe desselben sich bei seinem neuen Grundherrn in dessen Eigenbehörigkeit begeben. Wollte ein Eigenbehöriger einen freien Stand erwerben um z.B. Handwerker in der Stadt oder auch Soldat zu werden, benötigte er einen Freibrief. Für Wechsel- und Freibriefe waren natürlich Abgaben zu leisten. Die Aufzeichnungen darüber sowie die Begehrzettel sind genealogisch hoch interessant.[3]

Entstehung

Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten.[4]

Die meisten Eigenbehörigen wurden in dieses Rechtsverhältnis hineingeboren, denn wurde jemand von eigenbehörigen Eltern geboren, war es selbst eigenbehörgig. War ein Elternteil freien Standes, war das Kind dennoch eigenbehörig. Es konnten sich auch persönlich Freie in die Eigenbehörigkeit begeben. Dies geschah beispielsweise durch die Übernahme einer eigenbehörigen Stätte.[5]

Rechtsquellen zur Eigenbehörigkeit

Die Rechte und Pflichten von Eigenbehörigen wurden im 17. und 18. Jahrhundert in Eigentumsordnungen kodifiziert. Die älteste derartige Eigentumsordnung ist die Ravensbergische, die bereits 1669 entstand. Nach ihrem Beispiel wurden die Osnabrücker (1722), die Minden-Ravensbergische (1741), die Münstersche (1770) und die Recklinghauser (1781) Eigentumsordungen geschaffen.[6]

Literatur

  • Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.
  • Riehl, J.: Westfälisches Bauernrecht - (Erb- und Framilienrecht) im Geltungsbereiche des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht ind der Provinz Westfalen, Minden 1896.
  • Schütte, Leopold: Quellen zur Sozial- und Familiengeschichte der Eigenbehörigen des Domkapitels Paderborn, in: Beiträge zur westfälischen Familienforschung 41 (1983), S. 7 -55.
  • Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.
  • Wilfried Pabst: Verbot der Auswärtsehe für Eigenbehörige/Leibeigene, in: Heimatbund Osnabrücker Land e.V.; Kreisheimatbund Bersenbrück e.V. (Hgg.): Heimat-Jahrbuch Osnabrücker Land 2012, Druck und Folie K.-G. Küper, Georgsmarienhütte, Bersenbrück, 1. Auflage, 2011, ISBN 9783941611122, S. 73-6.
  1. J. Riehl: Westfälisches Bauernrecht, S. 5
  2. A. Strunz-Happe: Wandel der Agrarverfassung, S. 39
  3. vgl. zu Frei und Wechselbriefen L. Schütte: Quellen zur Sozial- und Familiengeschichte der Eigenbehörigen des Domkapitels Paderborn
  4. Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.
  5. ebenda S. 275
  6. vgl. dazu A. Strunz-Happe: Wandel der Agrarverfassung S. 32f.

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