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* Nach römischen Recht umfasste es das Personen-, Eigentums- und Zivilrecht. Das Gerichtsverfahren war ein privates Verfahren (iudicium civile). Das Strafrecht wurde auch als private Angelegenheit angesehen, es sei denn, die Verbrechen waren besonders schwerwiegend. | |||
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* 1562 Gerichtliche [[Inhibition]] auf die "Burbawern" zu [[Heiden (Kreis Borken)|Heiden]] und [[Reken]] ([[Freigrafschaft Heiden]])<ref> '''Quelle:''' Stratmann, Bodo:Vom [[Grafengericht]] zur Freigrafschaft Heiden, Familie von Heiden zu Engelrading (2020)</ref> | |||
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* '''[[Haus Raesfeld]], [[Freigrafschaft Raesfeld]], Urkunde''':'' Adam I: „nobilis vir de Berge“, Herr von Millingen (bei Gaederen / Barneveld), Bylant (Gemeinde Pannerden bei Doornenburg), Hedell (bei Hertogenbosch) etc., Sohn des Heinrich vom Berge und der N. v. Wisch, Enkel des Rabado von Berghe ([[Bannerherr]] der [[Grafschaft Zutphen]]) und seine Gattin Ymagina (1272 Ww), verkauften 1259 ihrem Vetter [[Ritter]] [[Herrschaft Gemen|Simon, Edler von Gemen]], Sohn des [[Edelherr|Edelherrn]] Goswin von Gemen und der G. von Wisch (Tochter des Edlen von Wisch im [[Grafschaft Zutphen|Zutphenschen]]), '''nach zutphenschem Recht''', die “[[curia]] in Rasvelde vulgariter Rabodinghof dicta” neben dem dazu gehörigen "iudicium civile" ([[Burgericht]]) als freies [[Allod]].'' | |||
;Nebenher von [[Burgericht]] und [[Freigericht]], [[Wildeshausen]]: Am Tag vor dem St.-Ulrichs-Markt fand neben dem „ [[Burgericht|burrichte]]" der Stadt noch das aus dem alten [[Grafengericht]] über die Freien stammende „Vrigedink" ([[Freigericht]]) statt. Nach dem Verlust des Stadtrechts (1529) wurde der Stadtrichter allein vom Bischof eingesetzt und stand in dessen Eid und Verpflichtung. | |||
;Bedeutung [[Burgericht]]: | |||
# Unter dem Vorsitz des Gerichtsgrafen (Freigrafen) tagendes Privatgericht. | |||
# Schiedsmannfunktion eines "[[Burrichter|Burrichters]]" oder "[[Burmeister|Burmeisters]]" | # Schiedsmannfunktion eines "[[Burrichter|Burrichters]]" oder "[[Burmeister|Burmeisters]]" | ||
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# [[Rinteln]]: Jährliche Versammlung (Bur- bzw. Bauersprache) mit öffentlicher Verlesung der Ratssatzungen Mitte 15. Jhdt. | # zu 2: [[Rinteln]]: Jährliche Versammlung (Bur- bzw. Bauersprache) mit öffentlicher Verlesung der Ratssatzungen Mitte 15. Jhdt. | ||
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Aktuelle Version vom 11. August 2023, 08:36 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Burgericht
Amtssprache
- Burgericht (iudicium civile, lat.), "Burbanck" (Gerichtsbank), Burmal, "Bursprache" bei einen "Burboem" unter freiem Himmel,
- Nach römischen Recht umfasste es das Personen-, Eigentums- und Zivilrecht. Das Gerichtsverfahren war ein privates Verfahren (iudicium civile). Das Strafrecht wurde auch als private Angelegenheit angesehen, es sei denn, die Verbrechen waren besonders schwerwiegend.
Gebote und Verbote
- 1562 Gerichtliche Inhibition auf die "Burbawern" zu Heiden und Reken (Freigrafschaft Heiden)[1]
- Beispiel eines Wechsels im Gerichtsbesitz
- Haus Raesfeld, Freigrafschaft Raesfeld, Urkunde: Adam I: „nobilis vir de Berge“, Herr von Millingen (bei Gaederen / Barneveld), Bylant (Gemeinde Pannerden bei Doornenburg), Hedell (bei Hertogenbosch) etc., Sohn des Heinrich vom Berge und der N. v. Wisch, Enkel des Rabado von Berghe (Bannerherr der Grafschaft Zutphen) und seine Gattin Ymagina (1272 Ww), verkauften 1259 ihrem Vetter Ritter Simon, Edler von Gemen, Sohn des Edelherrn Goswin von Gemen und der G. von Wisch (Tochter des Edlen von Wisch im Zutphenschen), nach zutphenschem Recht, die “curia in Rasvelde vulgariter Rabodinghof dicta” neben dem dazu gehörigen "iudicium civile" (Burgericht) als freies Allod.
- Nebenher von Burgericht und Freigericht, Wildeshausen
- Am Tag vor dem St.-Ulrichs-Markt fand neben dem „ burrichte" der Stadt noch das aus dem alten Grafengericht über die Freien stammende „Vrigedink" (Freigericht) statt. Nach dem Verlust des Stadtrechts (1529) wurde der Stadtrichter allein vom Bischof eingesetzt und stand in dessen Eid und Verpflichtung.
- Bedeutung Burgericht
- Unter dem Vorsitz des Gerichtsgrafen (Freigrafen) tagendes Privatgericht.
- Schiedsmannfunktion eines "Burrichters" oder "Burmeisters"
- Verfahren Burgericht
- zu 1: Ein aus dem Grafengericht entwickeltes Botding für Freie und später auch für die Kolonisten ("Buers")
- zu 2: Rinteln: Jährliche Versammlung (Bur- bzw. Bauersprache) mit öffentlicher Verlesung der Ratssatzungen Mitte 15. Jhdt.
- Gerichtsstätte
- zu 1: Stade: Statuten und Stader Bursprache
- Meppen:Im Bereich des Haupthofes, beim Kirchhof ein Pfahl, mit einem Bilde auf der Stätte des Burgerichts. Nach Auflösung des Hofes vor dem Rathaus eine steinerne Gerichtslaube (1605), davor der Narrenkasten.
- Emsdetten: in den Bauerschaften das Burgericht
- Zuständigkeiten
- zu 2: Nachbarrecht, üble Nachrede, Grenzstreitigkeiten u. ä.
- zu 2:Feldmarkangelegenheiten und Wegebau
- zu 2:Ortspolizeilicher Streit (Pfändung)
- zu 2:Einquartierungsbeschwerden [2]
- Berufungsinstanz
- lokal oder inhaltlich zuständige übergeordnete Gerichte
- Lemgo: das Ratsgericht, „consules" genannt, war Berufungsinstanz für das „Burgericht".
Fußnoten
- ↑ Quelle: Stratmann, Bodo:Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Familie von Heiden zu Engelrading (2020)
- ↑ Quelle: Stratmann, Bodo: Markenprotokolle; Deutsches Städtebuch, Nordwest-Deutschland Hrsg. Prof. Erich Keyser