Markgenossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Einleitung) |
WRost (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Einleitung== | ==Einleitung== | ||
Die Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und in landwirtschaftliche Kultur nahmen. | |||
Neben den hofweise | Neben den hofweise genutzten Saatländereien der [[Feldmark (Flur)|Feldmark]] bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen als [[Exe|Exen]] bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes. | ||
Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb vielfach der Wald bis zur Markenauflösung gemeinsames Eigentum der Beteiligten. | Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb vielfach der Wald bis zur Markenauflösung gemeinsames Eigentum der Beteiligten. | ||
Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband und waren ursprünglich vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als [[Erbexe|Erbexen]] oder [[Erbgenahm|Erbgenahmen]] verschaffen und so | Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband und waren ursprünglich vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als [[Erbexe|Erbexen]] oder [[Erbgenahm|Erbgenahmen]] verschaffen und so größeren Anteil an der Marknutzung gewannen. | ||
Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen. | Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen. | ||
Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und | Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und regional an kirchliche Institutionen vergeben worden. | ||
Die Autonomie der Genossenschaften im Laufe der Zeit teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über. | Die Autonomie der Genossenschaften im Laufe der Zeit teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über. | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
Im Laufe der Zeit konnte es häufiger zur Teilung größerer Höfe kommen, was auch zur entsprechenden Teilung von Markenrechten führte, dies ist in den noch vorhandenen Markenprotokollen dokumentiert. Im 16./17. Jahrhundert wurden diese Zersplitterungen des Besitzes nach den jeweiligen Landrechten untersagt. | Im Laufe der Zeit konnte es häufiger zur Teilung größerer Höfe kommen, was auch zur entsprechenden Teilung von Markenrechten führte, dies ist in den noch vorhandenen Markenprotokollen dokumentiert. Im 16./17. Jahrhundert wurden diese Zersplitterungen des Besitzes nach den jeweiligen Landrechten untersagt. | ||
Später angesiedelte hintersässige Kleinbauern konnten Kotten- oder | Später angesiedelte hintersässige Kleinbauern konnten Kotten- oder Kotenrechte von größeren Höfen oder auch aus der gemeinen Mark gewinnen und waren dann nur teilweise an der Nutzung des Gemeindelandes beteiligt. | ||
===Literatur=== | ===Literatur=== | ||
Zeile 27: | Zeile 27: | ||
* Thudichum: Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860) | * Thudichum: Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860) | ||
* Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde. (Berlin 1868, 1873,1881); | * Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde. (Berlin 1868, 1873,1881); | ||
{{Wikipedia-Link}} | |||
[[Kategorie:Markenwirtschaft]] | [[Kategorie:Markenwirtschaft]] |
Aktuelle Version vom 7. August 2023, 21:16 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Landwirtschaft > Markgenossenschaft
Einleitung
Die Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und in landwirtschaftliche Kultur nahmen.
Neben den hofweise genutzten Saatländereien der Feldmark bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen als Exen bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.
Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb vielfach der Wald bis zur Markenauflösung gemeinsames Eigentum der Beteiligten.
Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband und waren ursprünglich vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als Erbexen oder Erbgenahmen verschaffen und so größeren Anteil an der Marknutzung gewannen.
Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen.
Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und regional an kirchliche Institutionen vergeben worden.
Die Autonomie der Genossenschaften im Laufe der Zeit teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über.
Eigentliche Auflösungen der Marken in großem Umfang (Gemeinheitsteilungen) kamen erst seit dem 18. Jahrhundert vor, sie hingen mit den veränderten Anschauungen über eine zweckmäßige Agrarverfassung zusammen.
Hofesteilungen und Kottenrechte
Im Laufe der Zeit konnte es häufiger zur Teilung größerer Höfe kommen, was auch zur entsprechenden Teilung von Markenrechten führte, dies ist in den noch vorhandenen Markenprotokollen dokumentiert. Im 16./17. Jahrhundert wurden diese Zersplitterungen des Besitzes nach den jeweiligen Landrechten untersagt.
Später angesiedelte hintersässige Kleinbauern konnten Kotten- oder Kotenrechte von größeren Höfen oder auch aus der gemeinen Mark gewinnen und waren dann nur teilweise an der Nutzung des Gemeindelandes beteiligt.
Literatur
- Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland (Erlangen 1856)
- Thudichum: Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860)
- Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde. (Berlin 1868, 1873,1881);
Artikel Markgenossenschaft. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.