Markgenossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einleitung==
==Einleitung==
Dei Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte  beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die  Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und  in landwirtschaftliche Kultur nahmen.  
Die Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte  beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die  Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und  in landwirtschaftliche Kultur nahmen.  


Neben den hofweise geutzten Saatländereien der [[Feldmark (Flur)|Feldmark]] bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.  
Neben den hofweise genutzten Saatländereien der [[Feldmark (Flur)|Feldmark]] bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen als [[Exe|Exen]] bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.  


Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb  vielfach der Wald  bis zur Markenauflösung  gemeinsames Eigentum der Beteiligten.  
Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb  vielfach der Wald  bis zur Markenauflösung  gemeinsames Eigentum der Beteiligten.  


Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband und  waren ursprünglich  vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen  eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als [[Erbexe|Erbexen]] oder [[Erbgenahm|Erbgenahmen]]  verschaffen und so größern Anteil an der Marknutzung gewannen.
Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband und  waren ursprünglich  vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen  eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als [[Erbexe|Erbexen]] oder [[Erbgenahm|Erbgenahmen]]  verschaffen und so größeren Anteil an der Marknutzung gewannen.


Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten  auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die  Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen.
Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten  auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die  Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen.


Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und reginal an  kirchliche Institutionen vergeben worden.
Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und regional an  kirchliche Institutionen vergeben worden.


Die  Autonomie der Genossenschaften  im Laufe der Zeit  teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über.  
Die  Autonomie der Genossenschaften  im Laufe der Zeit  teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über.  
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Im Laufe der Zeit konnte es häufiger zur Teilung größerer Höfe kommen, was auch zur entsprechenden Teilung von Markenrechten führte, dies ist in den noch vorhandenen Markenprotokollen dokumentiert. Im 16./17. Jahrhundert  wurden diese Zersplitterungen des Besitzes nach den jeweiligen Landrechten untersagt.
Im Laufe der Zeit konnte es häufiger zur Teilung größerer Höfe kommen, was auch zur entsprechenden Teilung von Markenrechten führte, dies ist in den noch vorhandenen Markenprotokollen dokumentiert. Im 16./17. Jahrhundert  wurden diese Zersplitterungen des Besitzes nach den jeweiligen Landrechten untersagt.


Später angesiedelte hintersässige Kleinbauern konnten Kotten- oder Katenrechte von größeren Höfen  oder auch aus der gemeinen Mark gewinnen und waren dann  nur teilweise an der Nutzung des Gemeindelandes beteiligt.
Später angesiedelte hintersässige Kleinbauern konnten Kotten- oder Kotenrechte von größeren Höfen  oder auch aus der gemeinen Mark gewinnen und waren dann  nur teilweise an der Nutzung des Gemeindelandes beteiligt.


===Literatur===
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* Thudichum: Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860)
* Thudichum: Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860)
* Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde.  (Berlin 1868, 1873,1881);
* Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde.  (Berlin 1868, 1873,1881);
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[[Kategorie:Markenwirtschaft]]
[[Kategorie:Markenwirtschaft]]

Aktuelle Version vom 7. August 2023, 21:16 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Landwirtschaft > Markgenossenschaft

Einleitung

Die Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die  Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und in landwirtschaftliche Kultur nahmen.

Neben den hofweise genutzten Saatländereien der Feldmark bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen als Exen bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.

Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb vielfach der Wald bis zur Markenauflösung gemeinsames Eigentum der Beteiligten.

Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband und waren ursprünglich vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als Erbexen oder Erbgenahmen verschaffen und so größeren Anteil an der Marknutzung gewannen.

Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen.

Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und regional an kirchliche Institutionen vergeben worden.

Die Autonomie der Genossenschaften im Laufe der Zeit teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über.

Eigentliche Auflösungen der Marken in großem Umfang (Gemeinheitsteilungen) kamen erst seit dem 18. Jahrhundert vor, sie hingen mit den veränderten Anschauungen über eine zweckmäßige Agrarverfassung zusammen.

Hofesteilungen und Kottenrechte

Im Laufe der Zeit konnte es häufiger zur Teilung größerer Höfe kommen, was auch zur entsprechenden Teilung von Markenrechten führte, dies ist in den noch vorhandenen Markenprotokollen dokumentiert. Im 16./17. Jahrhundert wurden diese Zersplitterungen des Besitzes nach den jeweiligen Landrechten untersagt.

Später angesiedelte hintersässige Kleinbauern konnten Kotten- oder Kotenrechte von größeren Höfen oder auch aus der gemeinen Mark gewinnen und waren dann nur teilweise an der Nutzung des Gemeindelandes beteiligt.

Literatur

  • Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland (Erlangen 1856)
  • Thudichum: Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860)
  • Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde. (Berlin 1868, 1873,1881);

Artikel Markgenossenschaft. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.