Aachen/Verzeichnis der Häuser und Bauplätze 1858: Unterschied zwischen den Versionen
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Nachgewiesen ist dieses Konkordanzverzeichnis im [[Stadtarchiv Aachen]] und in der [[Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf]], Signatur | Nachgewiesen ist dieses Konkordanzverzeichnis als Bestandteil des [[Aachen/Adressbuch 1858|Aachener Adressbuches von 1858]] im | ||
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eine in sich abgeschlossene Hausnummer-Folge erhält. | eine in sich abgeschlossene Hausnummer-Folge erhält. | ||
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Eigenthümern zur Last. | Eigenthümern zur Last. | ||
§. 2. Die Hausnummern werden in einer Höhe von | §. 2. Die Hausnummern werden in einer Höhe von 7 bis 10 Fuss über dem Strassenpflaster auf Flächen, vorzugsweis an oder über den Eingängen der Häuser, in schwarzer Schrift auf weissem Grunde angebracht. Die Höhe des | ||
7 bis 10 Fuss über dem Strassenpflaster auf Flächen, | weissen Grundschildes soll 6 Zoll, die der Nummern 4 Zoll betragen. Die Anbringung der Nummern auf Hausthüren | ||
und Aushängeschildern kann ausserdem gestattet werden, auf Mauerputz ist sie untersagt.<br /> | |||
In Ermangelung haltbarer Flächen zum Aufmalen der Nummern soll die Nummerirung auf Zinkblechtafeln geschehen, welche an geeigneter Stelle befestigt werden. <br /> | |||
weissen | Zur Verhütung von Irrungen haben die Hauseigenthümer innerhalb vier Wochen nach erfolgter Nummerirung ihrer Häuser die alten Hausnummer-Bezeichnungen zu beseitigen; damit jedoch die alten Nummern jederzeit mit Leichtigkeit wieder aufgefunden werden können, soll ein bei den verschiedenen Behörden in genügender Anzahl zu deponirendes, | ||
betragen. Die Anbringung der Nummern auf Hausthüren | bei der Polizeidirection und beim Stadtbauamte jeder Zeit offen liegendes und ausserdem in den Handel zu bringendes | ||
und Aushängeschildern kann ausserdem gestattet werden, | |||
auf Mauerputz ist sie untersagt.<br /> | |||
In Ermangelung haltbarer Flächen zum Aufmalen der | |||
Nummern soll die Nummerirung auf Zinkblechtafeln | |||
Zur Verhütung von Irrungen haben die Hauseigenthümer | |||
innerhalb vier Wochen nach erfolgter Nummerirung ihrer | |||
Häuser die alten Hausnummer-Bezeichnungen zu beseitigen; | |||
damit jedoch die alten Nummern jederzeit mit Leichtigkeit | |||
wieder aufgefunden werden können, soll ein bei den | |||
bei der Polizeidirection und beim Stadtbauamte jeder Zeit | |||
offen liegendes und ausserdem in den Handel zu bringendes | |||
Verzeichniss amtlich aufgestellt werden, worin die Strassen alphabetisch geordnet sind und die alten Nummern neben den neuen aufgeführt stehen. | Verzeichniss amtlich aufgestellt werden, worin die Strassen alphabetisch geordnet sind und die alten Nummern neben den neuen aufgeführt stehen. | ||
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Jeder Hauseigenthümer ist verpflichtet, demselben sofort Anzeige zu machen, wenn die Anfertigung einer neuen, oder wenn die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Hausnummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nothwendig wird. | Jeder Hauseigenthümer ist verpflichtet, demselben sofort Anzeige zu machen, wenn die Anfertigung einer neuen, oder wenn die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Hausnummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nothwendig wird. | ||
Der Zeitpunkt der Nummerirung eines neuen Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist. | Der Zeitpunkt der Nummerirung eines neuen Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist. | ||
§. 12. Die Haus-Eigenthümer sind zur Erhaltung der ihren Häusern mitgetheilten Nummern verpflichtet, und die Miether der Häuser dafür mitverantwortlich. | |||
§. 13. Der mit dem Nummeriren beauftragte Anstreicher erhält sofort nach erfolgter Arbeit seine Bezahlung unmittelbar von den betreffenden Haus - Eigenthümern gegen eine von dem Stadtbauamte visirte Quittung, und zwar: | |||
:a. für die Anfertigung oder Erneuerung einer Hausnummer ohne Rücksicht auf die Zahl der Ziffern 2 1/2 Sgr.; | |||
:b. desgleichen auf einem neuen Zinkschild, da wo es nöthig ist, nebst Schildchen, Nägeln und Befestigung 4 1/2 Sgr. | |||
In Fällen etwaiger Zahlungsweigerung sollen die Beträge von den Pflichtigen im Zwangswege beigetrieben werden. | |||
§. 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit einer Geldbusse bis zu drei Thalern | |||
oder verhältnissmässiger Gefängnissstrafe geahndet. | |||
Gegenwärtige Verordnung ist heute in den Eingängen des Rathhauses und des Polizeidirections-Gebäudes angeheftet worden und soll in die Aachener Zeitung und in das Echo der Gegenwart eingerückt werden. | |||
:Aachen, den 30. Juli 1857. | |||
:Königliche Polizei-Direction, Hasslacher. | |||
Vorstehende Verordnung wird hiermit zur öffentlichen | |||
Kenntnissnahme gebracht. | |||
:Aachen, den 30. Juli 1857. | |||
:Königl. Polizei-Direction, | |||
:Hasslacher. | |||
:Das Bürgermeister-Amt, | |||
:C. E. Dahmen. | |||
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Verzeichniss der Häuser und Bauplätze (Aachen 1858) | |
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Vorbemerkung
Die Franzosen hatten Aachen zunächst in drei (A, B, C), wenig später in zwei Sektionen aufgeteilt und die Häuser durchnummeriert. In alten Zivilstandsurkunden findet man oft nur den Buchstaben der entsprechenden Sektion, als Lit. (=Litera = Buchstabe) bezeichnet und die Hausnummer ohne Angabe des Straßennamens. Diese Regelung wurde von den Preußen beibehalten.
Erst mit Verordnung vom 30. Juli 1857 wurden in Aachen neue Hausnummern straßenweise vergeben und die nachfolgende Konkordanzliste veröffentlicht.
Bibliografische Angaben
C. H. Müller (Druck): Verzeichniss der Häuser und Bauplätze nebst Angabe ihrer Eigenthümer und der früheren Nummer-Bezeichnung ..., Aachen 1858 (Umfang: 68 Seiten)
Bestandsnachweis
Nachgewiesen ist dieses Konkordanzverzeichnis als Bestandteil des Aachener Adressbuches von 1858 im
- Stadtarchiv Aachen und in der
- Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf, Signatur GUSt 888.
Vergleiche
- Einteilung der Stadt Aachen - Hausnummernverzeichnis per 1824
- Einteilung der Stadt Aachen - Hausnummernverzeichnis per 1829
- Nummereintheilung des Stadtkreises Aachen (1850)
Polizei-Verordnungbetreffend eine neue Nummerirung der Häuser in den Strassen und an den öffentlichen Plätzen der Stadt Aachen. Auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850, nach Einsicht der Verfügung der Königlichen Regierung hierselbst vom 26. Jan. 1856 I. Nro. 591 und nach Berathung mit dem Bürgermeister-Amte wird hiermit verordnet, was folgt: §. l. Es sollen die Häuser in den Strassen und an den öffentlichen Plätzen hiesiger Stadt mit neuen Nummern be zeichnet werden in der Art, dass jede Strasse und jeder Platz eine in sich abgeschlossene Hausnummer-Folge erhält. Die Kosten dieser Nummerirung fallen den betreffenden Eigenthümern zur Last. §. 2. Die Hausnummern werden in einer Höhe von 7 bis 10 Fuss über dem Strassenpflaster auf Flächen, vorzugsweis an oder über den Eingängen der Häuser, in schwarzer Schrift auf weissem Grunde angebracht. Die Höhe des
weissen Grundschildes soll 6 Zoll, die der Nummern 4 Zoll betragen. Die Anbringung der Nummern auf Hausthüren
und Aushängeschildern kann ausserdem gestattet werden, auf Mauerputz ist sie untersagt. §. 3. Strassen und öffentliche Plätze, an welchen bebaute Plätze mit unbebauten abwechseln, welche zur Aufnahme neuer Häuser geeignet sind, erhalten eine Nummerirung, in deren Reihenfolge die muthmasslich an bisher unbebauten Stellen neu entstehenden Häuser mit begriffen sind. §. 4. Entstehen für die Folge durch bauliche Veränderung aus einem mit nur einer Nummer versehenen Hause mehrere neue Häuser, so wird jedes der letztern mit der Nummer des ursprünglichen Hauses und mit den darunter in kleinerm; Maassstabe zu setzenden Zahlen l, 2, 3 u. s. w. bezeichnet. §. 5. Werden mehrere neben einander liegende Häuser abgebrochen, und wird an deren Stelle nur ein Haus erbaut, so erhält dieses sämmtliche Nummern .der abgebrochenen Häuser. Bei etwaiger Wiederumwandlung eines solchen Hauses in mehrere Häuser erhalten die letztern eine, oder nach Bedürfniss mehrere Nummern desselben, oder es wird, wenn diese Nummern nicht ausreichen, die höchste derselben wiederholt mit Daruntersetzung der Zahlen l, 2, 3 u. s. w. im kleinen Maassstabe. §. 6. Die Nummern derjenigen Häuser, welche nicht unmittelbar an die Strasse grenzen, zu welcher sie gehören, werden zur Seite dieser Strasse wiederholt. §. 7. Die Nummer eines abgebrochenen Hauses wird auf der Einfriedigung der Baustelle angebracht, es sei denn, dass der Aufbau nicht wieder Statt finden soll, welchenfalls die Nummer im Nummerirungsregister gelöscht wird. §.8. Die neue Häuser-Nummerirung umfasst für jetzt nachbenannte Strassen und Plätze:
Das Nähere über diese Nummerirung besagt ein Verzeichniss der Häuser und Bauplätze, welches von heute ab 14 Tage im Geschäftslocale der Polizeidirection, Bureau Nro. 12, so wie im Stadtbauamt zu Jedermanns Einsicht offen gelegt ist. §. 9. Die Ausführung der Nummerirung soll den von dem Stadtbauamte zu bezeichnenden Personen ausschliesslich übertragen werden. Jedem Andern ist untersagt, eine Hausnummer neu zu fertigen, auszulöschen, zu verändern oder zu erneuern. §. 10. Die Ausführung dieser Arbeiten wird unter Leitung des Stadtbauamtes und unter Aufsicht der Polizei besorgt, und ist jeder Eigenthümer verpflichtet, an seinem Besitzthume die Nummer-Bezeichnungen an der vorgeschriebenen Stelle anbringen zu lassen. §. 11. Das Stadtbauamt wird das Verzeichniss der Hausnummern fortführen und jede Veränderung vermerken. Jeder Hauseigenthümer ist verpflichtet, demselben sofort Anzeige zu machen, wenn die Anfertigung einer neuen, oder wenn die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Hausnummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nothwendig wird. Der Zeitpunkt der Nummerirung eines neuen Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist. §. 12. Die Haus-Eigenthümer sind zur Erhaltung der ihren Häusern mitgetheilten Nummern verpflichtet, und die Miether der Häuser dafür mitverantwortlich. §. 13. Der mit dem Nummeriren beauftragte Anstreicher erhält sofort nach erfolgter Arbeit seine Bezahlung unmittelbar von den betreffenden Haus - Eigenthümern gegen eine von dem Stadtbauamte visirte Quittung, und zwar:
In Fällen etwaiger Zahlungsweigerung sollen die Beträge von den Pflichtigen im Zwangswege beigetrieben werden. §. 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit einer Geldbusse bis zu drei Thalern oder verhältnissmässiger Gefängnissstrafe geahndet. Gegenwärtige Verordnung ist heute in den Eingängen des Rathhauses und des Polizeidirections-Gebäudes angeheftet worden und soll in die Aachener Zeitung und in das Echo der Gegenwart eingerückt werden.
Vorstehende Verordnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnissnahme gebracht.
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