Holzgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Quelle in der Familienforschung:''' ''[[Holtdingsbuch|Protokolle der Holtdinggerichte]] sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.''
'''Quelle in der Familienforschung:''' ''[[Holtdingsbuch|Protokolle der Holtdinggerichte]] sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.''


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==Amtssprache==
==Amtssprache==
* Holtding, Holtgeding,  Markengeding, Forstgeding, [[Erbexe|Erbexengericht]]  = [[Holzgericht]]  oder  Haingericht   
* Holtding, Holtgeding, Holtinck,  Markengeding, Forstgeding, [[Erbexe|Erbexengericht]]  = [[Holzgericht]]  oder  Haingericht   




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[[Kategorie:Gerichtswesen]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
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Aktuelle Version vom 4. August 2023, 16:25 Uhr

Quelle in der Familienforschung: Protokolle der Holtdinggerichte sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.

Hierarchie:

Familienforschung > Landwirtschaft > Allmende > Gerichtswesen > Holzgericht

Amtssprache


Bedeutung: Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.

Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung, beschlossen auf einem Holzgerichtstag.

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332

Artikel Holzgericht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.