Ortsteil (Verwaltung): Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Ortsteil (bewohnter Gemeindeteil) kann, wie auch eine Gemeinde, auf Antrag der Gemeinde durch die Landesregierung eine Bezeichnung erhalten, ''die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung'' beruht. Die Bezeichnung "Stadt" ist allerdings nur für Gemeinden, nicht für Ortsteile möglich. Darüberhinaus ist die Benennung von Ortsteilen Sache der Gemeinde.<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) § 5. Stand 20. Okt. 2018]</ref> | Ein Ortsteil (bewohnter Gemeindeteil) kann, wie auch eine Gemeinde, auf Antrag der Gemeinde durch die Landesregierung eine Bezeichnung erhalten, ''die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung'' beruht. Die Bezeichnung "Stadt" ist allerdings nur für Gemeinden, nicht für Ortsteile möglich. Darüberhinaus ist die Benennung von Ortsteilen Sache der Gemeinde.<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) § 5. Stand 20. Okt. 2018]</ref> | ||
Ortsteile verfügen über keine Selbstverwaltungsorgane. Aus einem oder mehreren benachbarten Ortsteilen können jedoch in Gemeinden [[Ortschaft]]en und in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten [[Gemeindebezirk]]e ([[Stadtbezirk]]e) mit Selbstverwaltungsfunktion gebildet werden.<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) §§ 64–73. Stand 20. Okt. 2018]</ref> Die Selbstverwaltungsorgane werden durch ''unechte Teilortswahl'' bestimmt<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) §§ 25, 27. Stand 20. Okt. 2018]</ref>, weshalb an anderen Stellen der Begriff ''Teilort'' für eine Ortschaft bzw. einen Gemeindebezirk verwendet wird. [[LEO-BW]] verwendet z. B. die Bezeichnung ''Altgemeinde/Teilort'', da in den meisten Fällen ehemals selbständige Gemeinden heute Ortschaften bzw. Gemeindebezirke bilden. | Ortsteile verfügen über keine Selbstverwaltungsorgane. Aus einem oder mehreren benachbarten Ortsteilen können jedoch in Gemeinden [[Ortschaft]]en und in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten [[Gemeindebezirk]]e ([[Stadtbezirk]]e) mit Selbstverwaltungsfunktion gebildet werden.<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) §§ 64–73. Stand 20. Okt. 2018]</ref> Die Selbstverwaltungsorgane werden durch ''unechte Teilortswahl'' bestimmt<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) §§ 25, 27. Stand 20. Okt. 2018]</ref>, weshalb an anderen Stellen der Begriff ''Teilort'' für eine Ortschaft bzw. einen Gemeindebezirk verwendet wird. [[LEO-BW]] verwendet z. B. die Bezeichnung ''Altgemeinde/Teilort'', da in den meisten Fällen ehemals selbständige Gemeinden heute Ortschaften bzw. Gemeindebezirke bilden. | ||
===Brandenburg=== | ===Brandenburg=== |
Aktuelle Version vom 20. Oktober 2018, 13:27 Uhr
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Der Begriff
Ein Ortsteil ist ein Teil einer Stadt oder Gemeinde. Der Begriff wird regional sehr unterschiedlich verwendet:
a) In etlichen Bundesländern (Baden-Württemberg, Sachsen) sowie füher in der DDR ist bzw. war ein Ortsteil ein Siedlungsojekt, das lediglich einen, eigenen, offiziellen Namen hat, aber keine selbständige Kommune ist und (in seiner Eigenschaft als Ortsteil) auch keine eigene Vertretung hat. Hierfür ist der Objekttyp Ortsteil vorgesehen, und nicht der hier beschriebene Objekttyp Ortsteil (Verwaltung).
b) in anderen Ländern (z.B. Brandenburg und Thüringen) steht "Ortsteil" für ein Verwaltungsobjekt, das einen Ortsbeirat bzw. eine Ortschaftsverfassung hat. Das entsprechende Siedlungsobjekt heißt dagegen in anderen Bundesländern, z.B. in Brandenburg Gemeindeteil (und muss nicht identisch mit Ortsteilen sein).
Für diesen Typ von Ortsteil ist der hier beschriebene Objekttyp Ortsteil (Verwaltung) definiert worden. Da bei Einrichtung dieses Objekttyps bereits eine große Anzahl von Ortsteilen modelliert war, finden sich sehr viele Objekte dieses Typs noch (Stand August 2014) als Ortsteil wieder.
c) auch in nicht offiziellen Zusammenhängen wird häufig von "Ortsteilen" gesprochen, ohne dass es sich um einen offiziellen Ortsteil (wie unter a) oder b) handelt). Richtiger wäre in solchen Fällen oft Wohnplatz, Dorf oder Weiler. Auf keinen Fall jedoch ist dafür der hier der hier beschriebene Objekttyp Ortsteil (Verwaltung) zu verwenden.
Der Sprachgebrauch, der eigentlich durch die jeweiligen Gemeindeordnungen festgelegt ist, wird aber selbst z. B. auf offiziellen Webseiten nicht immer konsequent eingehalten, so die Unterscheidung von Ortsteil und Ortsbezirk(!).
Siehe auch die Artikel Gemeindeteil und Ortschaft
Einzelne Definitionen
Ortsteil als offizielle Verwaltungseinheit (siehe auch Artikel Gemeindeteil)
Baden-Württemberg
Ein Ortsteil (bewohnter Gemeindeteil) kann, wie auch eine Gemeinde, auf Antrag der Gemeinde durch die Landesregierung eine Bezeichnung erhalten, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung beruht. Die Bezeichnung "Stadt" ist allerdings nur für Gemeinden, nicht für Ortsteile möglich. Darüberhinaus ist die Benennung von Ortsteilen Sache der Gemeinde.[1]
Ortsteile verfügen über keine Selbstverwaltungsorgane. Aus einem oder mehreren benachbarten Ortsteilen können jedoch in Gemeinden Ortschaften und in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten Gemeindebezirke (Stadtbezirke) mit Selbstverwaltungsfunktion gebildet werden.[2] Die Selbstverwaltungsorgane werden durch unechte Teilortswahl bestimmt[3], weshalb an anderen Stellen der Begriff Teilort für eine Ortschaft bzw. einen Gemeindebezirk verwendet wird. LEO-BW verwendet z. B. die Bezeichnung Altgemeinde/Teilort, da in den meisten Fällen ehemals selbständige Gemeinden heute Ortschaften bzw. Gemeindebezirke bilden.
Brandenburg
Ein Ortsteil ist rechtlich unselbständiger Teil der Gemeinde. Ein Ortsteil kann mit Hilfe eines Ortsbeirates und/oder des Ortsbürgermeisters seine Rechte gegenüber der Gemeinde geltend machen. Der Ortsteil wird abgegrenzt gegenüber dem bewohnten Gemeindeteil. In Ortsteilen kann es selbst bewohnte Gemeindeteile geben. Eine Gemeinde kann auch neben Ortsteilen eigene bewohnte Gemeindeteile haben. Der Begriff der bewohnten Gemeindeteile leitet sich aus § 11 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg ab.[4]
Thüringen
Laut Gemeindeordnung des Landes[5] (§ 4) können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsteile aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
Sachsen
Der Begriff Gemeindeteil wird in der "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. [6]
DDR
Als Ortsteil wurde in der DDR ein Gebiet bezeichnet, in dem mindestens 25 Personen ihren festen Wohnsitz hatten und eine Entfernung von mindestens 500 m Luftlinie zum nächstliegenden Ortsteil vorhanden war.[7]
GOV-Objekttyp
247 - Ortsteil (Verwaltung)-
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Ortsteil (Verwaltung),
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Beispiele
Eingemeindung (Gemeinde -> Ortsteil)
Durch Eingemeindung in die Stadt Bismark wurde die Gemeinde zum Ortsteil.
object_1075217 TEXT: Am 23.5.1973 Eingemeindung in Bismark (Altmark), Stadt. :TEXT, gehört ab 1952-07-25 bis 1973-05-22 zu adm_145357 sagt source_149277 (S. 342), gehört ab 1973-05-23 zu object_356648 sagt source_149277 (S. 345), gehört bis 1952-07-24 zu adm_145340 sagt source_149277 (S. 342), hat ab 1993-07-01 PLZ 39629, hat bis 1993-06-30 PLZ O3591, heißt (auf deu) Döllnitz, ist ab 1973-05-23 (auf deu) Ortsteil (Verwaltung), ist bis 1973-05-22 (auf deu) Gemeinde;
Eingemeindung und Ausgliederung (Gemeinde -> Ortsteil -> Gemeinde )
Die Gemeinde Beelitz wurde in die Stadt Arneburg eingemeindet und dadurch zum Ortsteil, der durch Ausgliederung wieder in eine Gemeinde umgewandelt wurde, die schließlich wieder in die Stadt Arneburg eingemeindet wurde und somit wieder zum Ortsteil wurde.
object_1074552 TEXT: Am 1.7.2009 Eingemeindung in Arneburg, Stadt. :TEXT sagt source_277482, TEXT:Am 1.7.1973 Eingemeindung in Arneburg, Stadt. Am 1.1.1991 Ausgliederung aus Arneburg, Stadt.:TEXT, gehört ab 1973-07-01 bis 1990-12-31 zu object_318693 sagt source_149277 (S. 345), gehört ab 1991-01-01 bis 2004-12-31 zu object_153506, gehört ab 1991-01-01 bis 2009-06-30 zu adm_145340 sagt source_149277 (S. 342), gehört ab 2005-01-01 bis 2009-06-30 zu object_282261 sagt source_277482, gehört ab 2009-07-01 zu object_318693 sagt source_277482, gehört bis 1973-06-30 zu adm_145340 sagt source_149277 (S. 342), hat 1910 Einwohner 140 sagt source_265044, hat bis 1993-06-30 PLZ O3501, hat ab 1993-07-01 PLZ 39596, hat bis 2007-06-30 Gemeindekennzahl 15363007, hat ab 2007-07-01 bis 2009-06-30 Gemeindekennzahl 15090035 sagt source_277482, hat externe Kennung opengeodb:14198, heißt (auf deu) Beelitz, ist ab 1973-07-01 bis 1990-12-31 (auf deu) Ortsteil (Verwaltung), ist ab 1991-01-01 bis 2009-06-30 (auf deu) Gemeinde, ist ab 2009-07-01 (auf deu) Ortsteil (Verwaltung), ist bis 1973-06-30 (auf deu) Gemeinde;
Ketten-Eingemeindung (Gemeinde -> Ortsteil von Hauptort -> neuer Hauptort)
Nach Eingemeindung in die Gemeinde Löben wird die Gemeinde Meuselko zum Ortsteil der Gemeinde Löben. Die Gemeinde Löben wird in die Stadt Annaburg eingemeindet, dadurch wird der Ortsteil Meuselko der Stadt Annaburg zugeordnet.
object_1078073 TEXT: Am 1.1.1977 Eingemeindung in Löben. Ab 1.1.2004 zu Annaburg, Stadt. :TEXT, gehört ab 1952-07-25 bis 1976-12-31 zu adm_145124 sagt source_149277 (S. 365), gehört ab 1977-10-01 bis 2003-12-31 zu object_1078071 sagt source_149277 (S. 367), gehört ab 2004-01-01 zu object_376510, gehört bis 1952-07-24 zu adm_142027 sagt source_149277 (S. 365), hat ab 1993-07-01 PLZ 06925, hat bis 1993-06-30 PLZ O7901, heißt (auf deu) Meuselko, ist ab 1977-01-01 (auf deu) Ortsteil (Verwaltung), ist bis 1976-12-31 (auf deu) Gemeinde;
Ähnliche Objekttypen
Fußnoten
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) § 5. Stand 20. Okt. 2018
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) §§ 64–73. Stand 20. Okt. 2018
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) §§ 25, 27. Stand 20. Okt. 2018
- ↑ Rundschreiben des Ministerium des Innern Brandenburg zur Anwendung des Ortsteilrechtes nach §§ 54ff Gemeindeordnung vom 24. März 2003 [nicht online]
- ↑ Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455) (Stand Juni 2007)
- ↑ SächsGemO § 5 Abs. 4; § 65 Abs. 1, 2
- ↑ http://www.statistik.sachsen.de/21/02_01/02_01_definitionenliste.asp